362 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
auszahlen muß: es werden für m vielleicht nur 33000, für n nur 7000 Mk. geboten.
Dennoch kann C. sich für dies Ausgebot entscheiden; für B. bleiben alsdann nur 1000 Mk.
übrig. Wären für m nur 32500 Mk. geboten worden, so dürfte der Zuschlag auf dies Gebot
überhaupt nicht erteilt werden; C. behielte alsdann sein Gesamtpfandrecht an m und n.
b) Bei der Gesamtausbietung wird für alle Grundstücke ein gemein-
sames geringstes Gesamtgebot berechnet. Zu diesem Zweck werden alle eines der
Grundstücke verhaftenden dem Anspruch des Antragstellers vorgehenden Rechte
zusammengezählt, aber jedes Recht nur einmal, auch wenn es, wie das Gesamt-
pfandrecht, mehrere der Grundstücke zugleich belastet; außerdem ist, wenn für
ein Grundstück bei der Einzelausbietung mehr geboten wird als das für dies
Grundstück bestimmte geringste Einzelgebot, auch dieser Mehrbetrag zuzuzählen;
der Zuschlag wird auf Grund der Gesamtausbietung nur erteilt, wenn das
höchste zulässige Gesamtgebot höher ist als die Summe der höchsten zulässigen
Einzelgebote (s. RZwes. 63 IV).
Beispiele. I. Im Fall S. 360 a beträgt das geringste Gesamtgebot mindestens 10000
+ 20000 + 8000 + 1000= 39000 Mk. II. Für drei Grundstücke r, s, t, die mit einem
Gesamtpfandrecht nicht belastet sind, beträgt das geringste Einzelgebot 10 000, 8000, 2000 Mk.:
bei der Einzelausbietung werden geboten 12000, 7000, 2000 Mk. Hier ist das geringste Ge-
samtgebot 12000—+ 8000 + 2000 = 22000 Mk.
2. a) Die Verteilung des Erlöses ist ziemlich einfach, wenn die mehreren
im nämlichen Verfahren versteigerten Grundstücke dem Ersteher oder den Er-
stehern auf Grund einer Einzelausbietung zugeschlagen sind: hier steht ja fest,
welch ein Erlös auf jedes der Grundstücke entfällt. Nur dann tritt eine
Schwierigkeit ein, wenn auf den Grundstücken ein Gesamtpfandrecht ruht.
Das Gesetz verordnet für diesen Fall, daß der Gläubiger frei bestimmen kann,
aus welchem der verschiedenen Erlöse er befriedigt werden soll (1132 1 Satz 2,
RZw -Ges. 122). Schweigt der Gläubiger, so ist er aus jedem Erlöse anteilig
— nämlich nach Verhältnis der Größe der einzelnen Erlöse unter Abzug des
Betrages der Ansprüche, die dem Anspruch des Gesamtpfandgläubigers vor-
gehn, — zu befriedigen (RZwes. 122 1). Doch ist diese Teilung des Pfand-
rechts nur zulässig, wenn der Ersteher zahlt; dagegen ist, soweit die Zahlung
des Bargebots ausbleibt, dem Inhaber des Gesamtpfandrechts sein voller Anteil
an jedem der Erlöse zu wahren, und es ist also auf einem jeden Grundstück
eine Gesamtsicherungshypothek in Höhe des nicht gezahlten Betrages für ihn
einzutragen (RZwes. 122 II).
b) Ungleich verwickelter ist die Verteilung des Erlöses, wenn der Zuschlag
der mehreren Grundstücke auf Grund einer Gesamtausbietung erfolgt ist.
Hier wird nämlich zunächst eine künstliche Teilungsmasse gebildet; sie besteht
aus dem Bargebot des Erstehers zuzüglich des Betrages aller Rechte, die auf
den Grundstücken liegen bleiben, abzüglich des Betrages, der zur Deckung der
Kosten und der im geringsten Gebot berücksichtigten alle Grundstücke gemeinsam
belastenden bar zu befriedigenden Ansprüche erforderlich ist; diese Teilungs-
masse wird sodann auf die einzelnen Grundstücke nach Verhältnis ihres Werts