374 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
streckung oder, wenn sie einem andern als dem Grundstückseigentümer ge-
bühren, durch eine Zwangsvollstreckung in das Fruchtbezugsrecht dieses andern
haftbar gemacht werden können.
II. Doch wird diese Regel nur dann mit Strenge durchgeführt, wenn
die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks selbst bereits
begonnen hat und dadurch eine Beschlagnahme der Früchte herbeigeführt ist
(ZPO. 810 I1 Satz 1, s. oben S. 346, d; 366, 2). Ist dies nicht der Fall,
so wird auch eine selbständige Zwangsvollstreckung in die Früchte zugelassen,
und zwar nach den Regeln der Zwangsvollstreckung in Fahrnis. Doch gelten
dabei folgende Besonderheiten.
1. Die Pfändung darf nicht früher erfolgen als einen Monat vor der
gewöhnlichen Zeit der Reife (ZPO. 810 1 Satz 2).
2. Die Pfändung ist unzulässig, wenn ihr ein andrer Gläubiger wider-
spricht, der im Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vor dem
pfändenden Gläubiger zu befriedigen wäre (ZPO. 810 1I.).
Beispiel: ein persönlicher Gläubiger des Grundstückseigentümers pfändet die Früchte;
ein Hypothekengläubiger widerspricht.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies Widerspruchsrecht auch dann, wenn das
Grundstück sich im Pachtbesitz befindet und die Pfändung von einem Gläubiger des Pächters
betrieben wird. Doch hat dies gar zu wenig Sinn, da die Hypothekengläubiger in diesem
Fall nur ganz ausnahmsweise — nämlich nur dann, wenn das Recht des Pächters in der
Zeit zwischen der Pfändung und der Trennung der Früchte erlöschen sollte — ein Interesse
an den Früchten haben. Deshalb wird man annehmen, daß hier ein Redaktionsfehler des
Gesetzgebers vorliegt und das Gesetz einschränkend auszulegen ist. 1
3. Die Versteigerung der gepfändeten Früchte ist sowohl vor wie nach
ihrer Trennung vom Boden, aber nicht vor ihrer Reife zulässig; wird die
Versteigerung erst nach der Trennung vorgenommen, so liegt die Ernte dem
Gerichtsvollzieher ob (ZP. 824).
3. Die Zwangsvollstreckung in Rechte. 1
§ 253.
I. 1. Die Zwangsvollstreckung in eine gewöhnliche Forderung ist stets statt-
haft, wenn die Forderung nicht vom Gesetz für unpfändbar erklärt ist (8P. 850 ff.).
a) Im allgemeinen decken sich die unpfändbaren Forderungen mit den
unveräußerlichen: soweit eine Forderung nicht durch Rechtsgeschäft abgetreten
werden kann, kann sie auch nicht gepfändet werden und umgekehrt (400;
ZPO. 851 1). Doch gilt eine Ausnahme für Forderungen, deren Veräußerung
lediglich durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ausge-
schlossen ist: diese Forderungen sollen trotz ihrer Unveräußerlichkeit frei pfänd-
bar sein (ZP. 851 11).
1) Gaupp-Stein Anm. IV, 2; L. Seuffert Anm. 6b zu B P. 810.
1) Weigelin, Pfändungspfandrecht an Forderungen (99).