Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

424 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
kann als Indossant nur der Erstgläubiger benannt werden (WechsOrdn. 36 
Satz 1,2; HGB. 365 1; Sch Ges. 8 II). Dagegen ist wegen der späteren In- 
dossamente folgendermaßen zu unterscheiden: 
aa) Ist das vorausgehende Indossament ein Namensindossament, so kann 
als Indossant des nächstfolgenden nur der Indossatar des Vorindossaments 
benannt werden (Wechs Ordn. 36 Satz 1, 2; HGB. 365 II; Sch Ges. 8 II); jedes 
folgende Glied der Indossamentenkette greift also formell in das nächst vorher- 
gehende ein und führt zuletzt notwendig auf das Indossament des Erstgläubigers 
zurück. Doch werden hierbei durchstrichene Indossamente nicht berücksichtigt; 
sie können demnach den Zusammenhang zwischen den nicht durchstrichenen 
Gliedern der Kette weder herbeiführen noch hindern (Wechs Ordn. 36 Satz 4; 
HGB. 365 1; Sch Ges. 8 11). 
66) Ist das vorausgehende Indossament ein Blankoindossament, so kann 
in dem nächstfolgenden Indossament jede beliebige Person als Indossant be- 
nannt werden (Wechs Ordn. 13, 36 Satz 3; HGB. 365 1; Sch Ges. 8 U). 
) Ein Blankoindossament kann jederzeit nachträglich in ein Namens- 
indossament dadurch verwandelt werden, daß der jeweilige Inhaber der Schuld- 
verschreibung über den Namen des Indossanten eine Indossamentsformel setzt, 
in der er sich selbst oder eine beliebige dritte Person als Indossatar benennt; 
der Zustimmung des Blankoindossanten bedarf es hierfür nicht (Wechs Ordn. 13; 
HG#. 365 1; Sch Ges. 8 I). 
Beispiele. I. Die Indossamentenkette des oben zu I, 1 genannten Orderschuldscheins 
ist sormell gültig, wenn sie auf der Rückseite des Schemas steht und etwa lautet: 
Für mich an C. 
B. 
An D. 
C. 
D. 
Als Gläubiger erscheint hier der jeweilige Inhaber der Urkunde. II. Die Kette würde 
aber auch gültig bleiben, wenn auf das Blankoindossament D. noch die beiden Namens- 
indossamente „Für mich an S. R.“ und „Für mich an T. S.“ folgten. Als Gläubiger 
erschiene dann der letzte Indossatar T. III. Würde das zweite Indossament nicht mit dem 
Namen des C., sondern eines beliebigen Z. unterschrieben oder würde es ganz durchstrichen 
sein, so wäre die Kette hinter dem ersten Gliede zerrissen; es wäre also ebendies zweite, 
aber ebenso auch jedes ihm folgende Indossament sormell ungültig; dagegen bliebe das erste 
Indossament in Krast. Als Gläubiger erschiene danach der erste Indossatar C. IV. Würde 
eine Indossamentenkette lauten: Erstgläubiger an O., O. an P., O. an G., G. an S., S. 
an T., T. an —, so wäre die Keite hinter dem zweiten Indossament zerrissen; Gläubiger 
wäre also kraft des zweiten Indossaments P. Wäre aber das zweite Indossament durch- 
strichen, so wäre der Schluß der ganzen übrigen Ketie wieder hergestellt; Gläubiger wäre 
also kraft des letzten in blanco gefaßten Indossaments der jeweilige Inhaber des Scheins. 
b) Inhaltlich stellt das Indossament zunächst einen Vertragsantrag des 
Indossanten dar, der darauf abzielt, an Stelle des Indossanten einen andern 
zum Gläubiger aus der Schuldverschreibung zu setzen. Demgemäß unterliegt 
es grundsätzlich den für Vertragsanträge im allgemeinen geltenden Regeln. 
Doch wird dieser Satz dadurch aufs äußerste abgeschwächt, daß, wie alsbald
	        
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