424 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
kann als Indossant nur der Erstgläubiger benannt werden (WechsOrdn. 36
Satz 1,2; HGB. 365 1; Sch Ges. 8 II). Dagegen ist wegen der späteren In-
dossamente folgendermaßen zu unterscheiden:
aa) Ist das vorausgehende Indossament ein Namensindossament, so kann
als Indossant des nächstfolgenden nur der Indossatar des Vorindossaments
benannt werden (Wechs Ordn. 36 Satz 1, 2; HGB. 365 II; Sch Ges. 8 II); jedes
folgende Glied der Indossamentenkette greift also formell in das nächst vorher-
gehende ein und führt zuletzt notwendig auf das Indossament des Erstgläubigers
zurück. Doch werden hierbei durchstrichene Indossamente nicht berücksichtigt;
sie können demnach den Zusammenhang zwischen den nicht durchstrichenen
Gliedern der Kette weder herbeiführen noch hindern (Wechs Ordn. 36 Satz 4;
HGB. 365 1; Sch Ges. 8 11).
66) Ist das vorausgehende Indossament ein Blankoindossament, so kann
in dem nächstfolgenden Indossament jede beliebige Person als Indossant be-
nannt werden (Wechs Ordn. 13, 36 Satz 3; HGB. 365 1; Sch Ges. 8 U).
) Ein Blankoindossament kann jederzeit nachträglich in ein Namens-
indossament dadurch verwandelt werden, daß der jeweilige Inhaber der Schuld-
verschreibung über den Namen des Indossanten eine Indossamentsformel setzt,
in der er sich selbst oder eine beliebige dritte Person als Indossatar benennt;
der Zustimmung des Blankoindossanten bedarf es hierfür nicht (Wechs Ordn. 13;
HG#. 365 1; Sch Ges. 8 I).
Beispiele. I. Die Indossamentenkette des oben zu I, 1 genannten Orderschuldscheins
ist sormell gültig, wenn sie auf der Rückseite des Schemas steht und etwa lautet:
Für mich an C.
B.
An D.
C.
D.
Als Gläubiger erscheint hier der jeweilige Inhaber der Urkunde. II. Die Kette würde
aber auch gültig bleiben, wenn auf das Blankoindossament D. noch die beiden Namens-
indossamente „Für mich an S. R.“ und „Für mich an T. S.“ folgten. Als Gläubiger
erschiene dann der letzte Indossatar T. III. Würde das zweite Indossament nicht mit dem
Namen des C., sondern eines beliebigen Z. unterschrieben oder würde es ganz durchstrichen
sein, so wäre die Kette hinter dem ersten Gliede zerrissen; es wäre also ebendies zweite,
aber ebenso auch jedes ihm folgende Indossament sormell ungültig; dagegen bliebe das erste
Indossament in Krast. Als Gläubiger erschiene danach der erste Indossatar C. IV. Würde
eine Indossamentenkette lauten: Erstgläubiger an O., O. an P., O. an G., G. an S., S.
an T., T. an —, so wäre die Keite hinter dem zweiten Indossament zerrissen; Gläubiger
wäre also kraft des zweiten Indossaments P. Wäre aber das zweite Indossament durch-
strichen, so wäre der Schluß der ganzen übrigen Ketie wieder hergestellt; Gläubiger wäre
also kraft des letzten in blanco gefaßten Indossaments der jeweilige Inhaber des Scheins.
b) Inhaltlich stellt das Indossament zunächst einen Vertragsantrag des
Indossanten dar, der darauf abzielt, an Stelle des Indossanten einen andern
zum Gläubiger aus der Schuldverschreibung zu setzen. Demgemäß unterliegt
es grundsätzlich den für Vertragsanträge im allgemeinen geltenden Regeln.
Doch wird dieser Satz dadurch aufs äußerste abgeschwächt, daß, wie alsbald