482 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
222.
I. 1. a) Die Gesellschaft war im älteren deutschen und dann wieder
im jüngeren preußischen Recht ähnlich geregelt wie im jetzigen Reichsrecht.
Abweichungen des preußischen Rechts waren, daß der Gesellschaftsvertrag
schriftlich abgeschlossen werden mußte, daß bei der Geschäftsführung in ge-
wissem Umfange Mehrheitsbeschlüsse entscheidend waren, daß der Gewinn nicht
nach Köpfen, sondern nach Verhältnis der Einlagen verteilt wurde, daß der
einzelne Gesellschafter zwar für seine Person aus der Gesellschaft ausscheiden,
nicht aber die Gesellschaft kündigen durfte, daß die Gesamthaftung der Gesell-
schafter für die Gesellschaftsschulden nach Ablauf einer gewissen Frist seit Auf-
lösung der Gesellschaft zu einer Teilhaftung abgeschwächt wurde usw. 1
b) Weit verschiedener war das bisherige gemeine Recht: es faßte das
Recht der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen nicht als Berechtigung zur
gesamten Hand, sondern als Mitberechtigung nach Bruchteilen auf, unterschied
nicht zwischen Gesellschaftsschulden und Privatschulden der Gesellschafter usw. 5
2. Die Rechtsstellung der nicht rechtsfähigen Vereine war im bisherigen
Recht überaus bestritten.
II. Die Mitberechtigung nach Bruchteilen unterlag im bisherigen Recht
öähnlichen Vorschriften wie im jetzigen Reichsrecht. Der Hauptunterschied des
bisherigen gemeinen Rechts war, daß sich ihr Geltungsgebiet, wie bereits er-
wähnt, auch auf die Gesellschaft erstreckte, sowie, daß die Minderheit an die
Beschlüsse der Mehrheit unter keinen Umständen gebunden war.“
III. Die Gesamtberechtigung ist römischen Ursprungs. Erhebliche Ab-
weichungen des bisherigen Rechts vom jetzigen Reichsrecht sind nicht zu ver-
zeichnen."“
Zusat zu Buch V.
I. Kollisionsnormen.
1. Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine unterliegen dem Recht des Gebiets,
in dem sie als Ganzes ihren Sitz haben (s. EG. 10).
2. Für Gemeinschaften nach Bruchteilen und Gesamtberechtigungen ist dasjenige Gesetz
maßgebend, das anwendbar sein würde, wenn das gemeinsame Recht einer einzigen Person
zustände.
II. übergangsvorschriften.
1. Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine unterliegen, was ihre Begründung und
Auflösung sowie die gegenseitigen Verpflichtungen ihrer Mitglieder betrifft, dem bisherigen
1) Pr. LR. I, 17 88 170, 12 ff., 205, 269, 310.
2) Dernb., Pr. PrR. 2 8 217.
3) Dernb. 1 85 195 ff.
4) Dernb. 2 88 71 ff.