Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

38 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
zugunsten der Angaben des Grundbuchs erfolgt, indem diese anfangs falschen 
Angaben nachträglich für richtig erklärt werden und damit das materielle Recht 
dem Grundbuch nachträglich angepaßt wird. 
1. Die Beugung des materiellen Rechts unter das unrichtige Grundbuch 
findet erstlich statt, wenn es zu einer Buchersitzung oder zu einer Buch- 
versitzung kommt. Doch ist hiervon erst später zu reden, da beide In- 
stitute sich im Rahmen der allgemeinen grundbuchrechtlichen Regeln nicht wohl 
darstellen lassen. Doch sei schon hier hervorgehoben, 
a) daß die Buchersitzung nur für das Eigentum und einige beschränkte 
Rechte (900) und 
b) daß umgekehrt die Buchversitzung für alle beschränkten Rechte, nicht 
aber für das Eigentum eingeführt ist (901). 
2. Die Beugung des materiellen Rechts unter das unrichtige Grundbuch 
findet zweitens statt, sobald die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs ihr 
Spiel treibt. Hiervon ist im nächstfolgenden Paragraphen genauer zu handeln. 
9. Ver öffentliche Glanbe des Grundbuchs. 
1980. 
Obschon das Grundbuch, wie eben gezeigt, Unrichtigkeiten der verschiedensten 
Art enthalten kann, genießt es dennoch öffentlichen Glauben (publica 
tides). Das will besagen: auch wenn das Grundbuch in Wirklichkeit „unrichtig“ 
ist, d. h. den Bestand der Buchrechte positiv falsch oder unvollständig darstellt, 
soll es doch in gewissem Umfange so behandelt werden, als ob es „richtig“ 
sei, d. h. den Bestand der Buchrechte ohne positive Fehler und ohne Lücken 
wiedergebe. 
I. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs tritt bald in der strengen Form 
einer Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, bald in der milden Form 
einer bloßen Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs auf. 
1. Die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs bedeutet, 
daß der Inhalt des Grundbuchs selbst dann als richtig gilt, wenn der Gegen- 
beweis der Unrichtigkeit erbracht wird. Damit wird der im vorigen Para- 
graphen festgestellte Satz, daß bei einem Widerstreit zwischen materiellem Recht 
und Grundbuch das erstere den Vorrang habe, in sein Gegenteil verkehrt: 
soweit die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs reicht, siegt, wenn 
materielles Recht und Grundbuch nicht in Einklang stehn, das Grundbuch. 
a) Die Fiktion hat ein zwar sehr wichtiges, aber doch eng umgrenztes 
Anwendungsgebiet. Sie greift nämlich nur in drei bestimmten Fällen Platz, 
die das Gesetz wie folgt unterscheidet: 
# Der erste Fall ist der, daß jemand mittels rechtsgeschäftlicher Verfügung 
1) NG. 72 S. 271.
	        
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