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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

38 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
zugunsten der Angaben des Grundbuchs erfolgt, indem diese anfangs falschen 
Angaben nachträglich für richtig erklärt werden und damit das materielle Recht 
dem Grundbuch nachträglich angepaßt wird. 
1. Die Beugung des materiellen Rechts unter das unrichtige Grundbuch 
findet erstlich statt, wenn es zu einer Buchersitzung oder zu einer Buch- 
versitzung kommt. Doch ist hiervon erst später zu reden, da beide In- 
stitute sich im Rahmen der allgemeinen grundbuchrechtlichen Regeln nicht wohl 
darstellen lassen. Doch sei schon hier hervorgehoben, 
a) daß die Buchersitzung nur für das Eigentum und einige beschränkte 
Rechte (900) und 
b) daß umgekehrt die Buchversitzung für alle beschränkten Rechte, nicht 
aber für das Eigentum eingeführt ist (901). 
2. Die Beugung des materiellen Rechts unter das unrichtige Grundbuch 
findet zweitens statt, sobald die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs ihr 
Spiel treibt. Hiervon ist im nächstfolgenden Paragraphen genauer zu handeln. 
9. Ver öffentliche Glanbe des Grundbuchs. 
1980. 
Obschon das Grundbuch, wie eben gezeigt, Unrichtigkeiten der verschiedensten 
Art enthalten kann, genießt es dennoch öffentlichen Glauben (publica 
tides). Das will besagen: auch wenn das Grundbuch in Wirklichkeit „unrichtig“ 
ist, d. h. den Bestand der Buchrechte positiv falsch oder unvollständig darstellt, 
soll es doch in gewissem Umfange so behandelt werden, als ob es „richtig“ 
sei, d. h. den Bestand der Buchrechte ohne positive Fehler und ohne Lücken 
wiedergebe. 
I. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs tritt bald in der strengen Form 
einer Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, bald in der milden Form 
einer bloßen Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs auf. 
1. Die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs bedeutet, 
daß der Inhalt des Grundbuchs selbst dann als richtig gilt, wenn der Gegen- 
beweis der Unrichtigkeit erbracht wird. Damit wird der im vorigen Para- 
graphen festgestellte Satz, daß bei einem Widerstreit zwischen materiellem Recht 
und Grundbuch das erstere den Vorrang habe, in sein Gegenteil verkehrt: 
soweit die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs reicht, siegt, wenn 
materielles Recht und Grundbuch nicht in Einklang stehn, das Grundbuch. 
a) Die Fiktion hat ein zwar sehr wichtiges, aber doch eng umgrenztes 
Anwendungsgebiet. Sie greift nämlich nur in drei bestimmten Fällen Platz, 
die das Gesetz wie folgt unterscheidet: 
# Der erste Fall ist der, daß jemand mittels rechtsgeschäftlicher Verfügung 
1) NG. 72 S. 271.
	        

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