Fünfter Abschnitt.
Das Recht der entfernteren Verwandten
und der Verschwägerten.
362.
I. 1. a) Ein eheliches Kind ist mit sämtlichen Verwandten seiner beiden
Eltern verwandt (1589 I.
b) Das nänliche gilt für ein uneheliches Kind, wenn es aus einer
nichtigen Scheinehe oder einer rechtmäßig angefochtenen Ehe stammt und die
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe nicht bei der Eheschließung beiden
Eltern bekannt gewesen ist, oder wenn es durch nachfolgende Ehe seiner Eltern
legitimiert ist (1699, 1719). Dagegen ist jedes andre uneheliche Kind zwar
mit den Verwandten der Mutter, nicht aber mit den Verwandten des Vaters
verwandt (1589 II). So auch dann, wenn das Kind für ehelich erklärt ist:
dank der Ehelichkeitserklärung ist es seinem Vater persönlich verwandt, da es
ja diesem gegenüber wie ein eheliches Kind behandelt wird, bleibt aber trotz-
dem den Verwandten des Vaters fremd (1737.
* Beispiel. In dem nebenstehenden Schema ist die eheliche
50 4“ Abstammung durch eine ununterbrochene, die uneheliche durch
1 . eine punktierte Linie, die Männer sind durch ein O, die Frauen
Großneffen C., nicht aber mit ihrem unehelichen Enkel B.
0 durch ein □ bezeichnet. Hier ist die A. mit ihrem unehelichen
c □P verwandt.
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2. Entsprechende Regeln gelten für die Verschwägerung (s. oben Bd. 1
S. 99).
a) Ein eheliches Kind ist also mit den Ehegatten sämtlicher Verwandten seiner beiden
Eltern, ingleichen sind seine beiden Eltern und ihre sämtlichen Verwandten mit dem Ehe-
gatten des Kindes verschwägert (1590).
b) Dagegen ist einem unehelichen Kinde eine Verschwägerung mit den Ehegatten des.
Vaters und der väterlichen Verwandten und es ist dem Vater und den välterlichen Ver-