Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

54 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
Beispiel. Im Grundbuch ist als Eigentümer des Hauses zx der verstorbene A. einge- 
tragen. Hier darf sein Erbe B. das Haus dem C. auflassen, ohne es zuvor auf seinen 
Namen umschreiben zu lassen. Will er das Haus dagegen nur mit einer Hypothek zu- 
gunsten des C. belasten, so muß er zuvor sich selber als Eigentümer eintragen lassen. 
Unter Umständen ist die Umschreibung des Rechts auf die Erben auch dann entbehrlich, 
wenn die Eintragung auf eine Belastung oder inhaltliche Abänderung des Rechts abzielt, 
nämlich: I. wenn die Eintragung bereits bei Lebzeiten des Erblassers durch dessen Ein- 
tragungsbewilligung oder einen gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titel gerechtfertigt 
war; II. wenn ein Nachlaßpfleger oder ein zur Verfügung über das Recht zuständiger 
Testamentsvollstrecker bestellt und die Eintragung durch die Eintragungsbewilligung des 
Nachlaßpflegers oder Testamentsvollstreckers oder einen gegen sie gerichteten vollstreckbaren 
Titel gerechtfertigt ist (ROrdn. 41). 
V. Damit die Ubersichtlichkeit des Grundbuchs nicht gestört wird, darf 
das Grundbuchamt die Belastung eines Grundstücks nur dann eintragen, wenn 
sie das ganze Grundstück betrifft; soll also bloß ein Teil des Grundstücks be- 
lastet werden, so ist er zuvor von dem Restgrundstück abzuzweigen und zu 
einer eignen Grundstückseinheit zu erheben (s. oben S. 32); nur wenn ein Grund- 
stücksteil mit einer Dienstbarkeit oder Reallast belastet werden soll, darf von 
dieser Vorschrift abgesehn werden (RGrrdn. 6; s. auch ebenda 90). 
VI. 1. Das Grundbuchamt hat, ehe es auf Grund einer Eintragungs- 
bewilligung des Passivbeteiligten eine Eintragung vornimmt, die Ordnungs- 
mäßigkeit der Bewilligung von Amts wegen zu prüfen. Es hat also festzu- 
stellen, daß die Bewilligung wirklich von dem Passivbeteiligten herrührt, daß 
der Passivbeteiligte die zu seiner Erklärung erforderliche Geschäftsfähigkeit und 
Verfügungsmacht besitzt, daß das von der Eintragung betroffene Recht auf den 
Namen des Passivbeteiligten gebucht ist, daß der etwaige Stellvertreter des 
Passivbeteiligten mit gehöriger Vollmacht ausgerüstet ist us. Eine analoge 
Prüfungspflicht liegt dem Grundbuchamt in Ansehung der bei ihm eingehenden 
auf eine Grundbucheintragung gerichteten Anträge und Ersuchen ob. Dabei 
greift folgende allgemeine Formvorschrift Platz: das Grundbuchamt darf die 
Voraussetzungen einer Eintragung nur dann als festgestellt ansehn, wenn sie 
bei ihm offenkundig sind oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ure 
kunden belegt werden (RGrOrdn. 29). 
Beispiel. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers eines Grundstücks darf vor dem Grund- 
buchamt als solcher nur auftreten, wenn seine Vollmacht sich aus einer öffentlichen oder 
öffentlich beglaubigten Urkunde ergibt. 
2. Gehn mehrere Anträge oder Ersuchen beim Grundbuchamt ein, die das 
nämliche Buchrecht betreffen, so sind sie nach der Reihenfolge ihres Einganges 
zu erledigen (Rer Ordn. 17), eine Vorschrift, die namentlich für die Rang- 
ordnung der beantragten oder nachgesuchten Eintragungen von entscheidender 
Bedeutung ist.1? Um die Kontrolle über die Erfüllung dieser Vorschrift zu 
ermöglichen, ist angeordnet, daß auf jedem Antrage der Zeitpunkt des Einganges 
genau anzugeben ist (RGr Ordn. 13, D. 
12) RE. 62 S. 378.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.