54 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
Beispiel. Im Grundbuch ist als Eigentümer des Hauses zx der verstorbene A. einge-
tragen. Hier darf sein Erbe B. das Haus dem C. auflassen, ohne es zuvor auf seinen
Namen umschreiben zu lassen. Will er das Haus dagegen nur mit einer Hypothek zu-
gunsten des C. belasten, so muß er zuvor sich selber als Eigentümer eintragen lassen.
Unter Umständen ist die Umschreibung des Rechts auf die Erben auch dann entbehrlich,
wenn die Eintragung auf eine Belastung oder inhaltliche Abänderung des Rechts abzielt,
nämlich: I. wenn die Eintragung bereits bei Lebzeiten des Erblassers durch dessen Ein-
tragungsbewilligung oder einen gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titel gerechtfertigt
war; II. wenn ein Nachlaßpfleger oder ein zur Verfügung über das Recht zuständiger
Testamentsvollstrecker bestellt und die Eintragung durch die Eintragungsbewilligung des
Nachlaßpflegers oder Testamentsvollstreckers oder einen gegen sie gerichteten vollstreckbaren
Titel gerechtfertigt ist (ROrdn. 41).
V. Damit die Ubersichtlichkeit des Grundbuchs nicht gestört wird, darf
das Grundbuchamt die Belastung eines Grundstücks nur dann eintragen, wenn
sie das ganze Grundstück betrifft; soll also bloß ein Teil des Grundstücks be-
lastet werden, so ist er zuvor von dem Restgrundstück abzuzweigen und zu
einer eignen Grundstückseinheit zu erheben (s. oben S. 32); nur wenn ein Grund-
stücksteil mit einer Dienstbarkeit oder Reallast belastet werden soll, darf von
dieser Vorschrift abgesehn werden (RGrrdn. 6; s. auch ebenda 90).
VI. 1. Das Grundbuchamt hat, ehe es auf Grund einer Eintragungs-
bewilligung des Passivbeteiligten eine Eintragung vornimmt, die Ordnungs-
mäßigkeit der Bewilligung von Amts wegen zu prüfen. Es hat also festzu-
stellen, daß die Bewilligung wirklich von dem Passivbeteiligten herrührt, daß
der Passivbeteiligte die zu seiner Erklärung erforderliche Geschäftsfähigkeit und
Verfügungsmacht besitzt, daß das von der Eintragung betroffene Recht auf den
Namen des Passivbeteiligten gebucht ist, daß der etwaige Stellvertreter des
Passivbeteiligten mit gehöriger Vollmacht ausgerüstet ist us. Eine analoge
Prüfungspflicht liegt dem Grundbuchamt in Ansehung der bei ihm eingehenden
auf eine Grundbucheintragung gerichteten Anträge und Ersuchen ob. Dabei
greift folgende allgemeine Formvorschrift Platz: das Grundbuchamt darf die
Voraussetzungen einer Eintragung nur dann als festgestellt ansehn, wenn sie
bei ihm offenkundig sind oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ure
kunden belegt werden (RGrOrdn. 29).
Beispiel. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers eines Grundstücks darf vor dem Grund-
buchamt als solcher nur auftreten, wenn seine Vollmacht sich aus einer öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunde ergibt.
2. Gehn mehrere Anträge oder Ersuchen beim Grundbuchamt ein, die das
nämliche Buchrecht betreffen, so sind sie nach der Reihenfolge ihres Einganges
zu erledigen (Rer Ordn. 17), eine Vorschrift, die namentlich für die Rang-
ordnung der beantragten oder nachgesuchten Eintragungen von entscheidender
Bedeutung ist.1? Um die Kontrolle über die Erfüllung dieser Vorschrift zu
ermöglichen, ist angeordnet, daß auf jedem Antrage der Zeitpunkt des Einganges
genau anzugeben ist (RGr Ordn. 13, D.
12) RE. 62 S. 378.