Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

750 Buch VIII. Abschnitt 1. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts. 
Falle, die der Gesetzgeber den testierenden Ehegatten gestellt hat; dagegen braucht 
der eigentliche Text des Testaments nur von einem der Gatten geschrieben zu 
sein, während auf seiten des andern Gatten die eigenhändig geschriebene Er- 
klärung genügt, daß das Testament auch als sein Testament gelten solle (2267). 
Soll das gemeinschaftliche Testament als Dorftestament errichtet werden, so genügt es, 
wenn die Besorgnis schnellen Ablebens auch nur bezüglich eines der Gatten bekundet 
wird (2266). 
Ist ein gemeinschaftliches Testament in besondre amtliche Verwahrung genommen, 
so wird es nur an beide Gatten gemeinsam herausgegeben (2272). Bei der Eröffnung des 
Testaments sind die Versügungen des überlebenden Gatten nicht mit bekannt zu machen; 
von den Verfügungen des vorverstorbenen ist eine beglaubigte Abschrift zu sertigen, das Testa- 
ment wieder zu verschließen und erforderlichenfalls von neuem in besondre amtliche Ver- 
wahrung zu nehmen (s. 2273). 
III. Wie die in einem Erbvertrage, so können auch die in einem gemein- 
schaftlichen Testament getroffenen Verfügungen als „korrespektive“ gedacht sein 
([. oben S. 747 VIII). Ist dies der Fall, so wird das gemeinschaftliche 
Testament in seinen Wirkungen einem Erbvertrage ähnlich. 
1. Daß die Verfügungen korrespektive sein sollen, wird im Zweifel nur 
dann angenommen (2270 1l), 
a) wenn beide Gatten sich in dem Testament gegenseitig bedenken, 
b) wenn bloß ein Gatte den andern bedenkt, aber zugleich für den Fall 
des Überlebens des letzteren Gatten einem Dritten, der dem ersteren Gatten 
verwandt ist oder sonst besonders nahesteht, eine Zuwendung gemacht wird. 
Beispiele. I. A. setzt seine Frau B. zur Erbin ein; die B. findet den A. mit einem 
Vermächtnis von 1000 Mk. ab, während sie ihr übriges Vermögen ihrem Bruder C. als 
Erben zuwendet. II. Gleicher Fall wie zu 1; nur bestimmt Frau B. das Vermächtnis der 
1000 Mk. nicht für ihren Mann, sondern für dessen Bruder D. III. Gleicher Fall wie 
zu II; nur beschränkt Frau B. ihr Vermächtnis an den D. entweder 1. auf den Fall, daß 
sie nach oder 2. umgekehrt auf den Fall, daß sie vor A. sterben sollte. IV. Der Ehe- 
mann E. und die Ehefrau F., die beide Kinder aus früherer Ehe haben, während sie ge- 
meinsamer Kinder ermangeln, setzen, ein jeder für den Fall, daß er zuerst verstirbt, die eignen 
und die Stiefkinder zu ihren alleinigen Erben ein; unter sich bedenken die Ehegatten sich 
nicht. Hier ist zu I, III, 1 und, obschon das Gesetz es nicht ausdrücklich bestimmt hat, auch 
zu II im Zweifel Korrespektivität anzunehmen, während zu III, 2 und IV die Korrespektivität 
besonders nachgewiesen werden muß. 
2. Die „Korrespektivität“ hat rechtlich folgende Bedeutung: 
a) Die Aufhebung einer korrespektiven Verfügung steht dem Ehegatten, der 
sie getroffen hat, nur bei Lebzeiten des andern Gatten unbedingt frei; dagegen 
ist nach dessen Tode die Aufhebung nur statthaft, 
a) wenn der überlebende Gatte die ihm von dem vorverstorbenen gemachten 
Zuwendungen ausschlägt (s. 2271 II), 
6 in gewissen Fällen, die erst später, im Zusammenhange mit den Regeln 
des sog. Pflichtteilsrechts, erörtert werden können (s. unten § 447). 
b) Will ein Ehegatte die von ihm getroffenen korrespektiven Verfügungen 
aufheben, so kann er dies nur bewerkstelligen (s. 2271 I, II, 2296, 2294, 2336):;
	        
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