Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

758 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschast. 
Beispiele. I. Der Enkel des Erblassers A. erbt vor den Eltern B. und C. II. Die 
Mutter des Erblassers C. erbt nach des Vaters Tode vor dem Großvater väterlicherseits D. 
III. Der Großneffe des Erblassers F. erbt nach dem Tode beider Eltern vor der Groß- 
mutter G. und vor dem Oheim H. IV. Der Sohn eines Vetters des Erblassers J. erbt 
vor dem Großoheim K. V. Der Vetter der Mutter des Erblassers L. erbt vor der Urur- 
großmutter M. 
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In den vorstehenden und allen folgenden Schematen ist der Erblasser mit —, jeder 
lebende Verwandte oder Gatte mit a, jeder verstorbene Verwandte oder Gatte mit e be- 
zeichnet; ist der Erblasser, Gatte oder Verwandte weiblichen Geschlechts, so werden die Zeichen 
+on verwendet; ein Ehepaar wird durch Obezeichnet. 
III. 1. Innerhalb der drei ersten Ordnungen gestaltet sich die Erbfolge 
nicht ganz einfach. Wir haben drei Hauptfälle zu unterscheiden. 
a) Erster Fall: die Verwandten, die an der Spitze der zur Erbschaft be- 
rufenen Ordnung stehn — also in der ersten Ordnung die Kinder, in der 
zweiten die Eltern, in der dritten die Großeltern des Erblassers —, haben 
sämtlich den Erbfall erlebt. Alsdann sind sie Alleinerben, und jeder von ihnen 
nimmt einen Kopfteil der Erbschaft. In der ersten Ordnung erben also allein 
die Kinder in der Art, daß die Größe des Erbteils jedes Kindes von der Zahl 
der Kinder abhängt; in der zweiten Ordnung erben allein die Eltern, ein jeder 
zur Hälfte (sog. „Schoßfall"); in der dritten Ordnung erben allein die Groß- 
eltern, ein jeder zu einem Viertel (1924 J, II, IV; 1925 II; 1926 I.). 
Beispiele. In den nebenstehenden 
1 1 # 
4 6 W 06 * 
Schematen erben: zu I. A., B., C. je 
½8, zu II. G., H. je ½, zu III. M., 
N., O., P. je ¼, während zu I. D., C□# d 80⅜s 7 4 r z 
F., zu II. J., K., L., zu III. Q., R., 9 
S. leer ausgehn. - 
5° F 4-] 8 
b) Zweiter Fall: von den an der Spitze der Ordnung stehenden Ver- 
wandten ist einer oder sind mehrere vor Eintritt des Erbfalls gestorben, ohne 
eine den Erbfall überlebende Nachkommenschaft zu hinterlassen. Alsdann fällt 
der Erbteil des oder der Vorverstorbenen fort, und die Erbschaft verbleibt den 
überlebenden jener Verwandten, indem sich deren Erbteile folgendergestalt ändern. 
a In der ersten Ordnung erhöhn sich durch den Fortfall jedes Kinder- 
erbteils die Erbteile der überlebenden Kinder gleichmäßig: der verminderten
	        
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