762 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschaft.
II. Die Verwandtenerbfolge gilt auch für die uneheliche Verwandt-
schaft, soweit eine solche vom Gesetz anerkannt ist.
1. a) Demnach haben uneheliche Kinder samt ihrer Nachkommenschaft ein
unbeschränktes Erbrecht gegenüber der Mutter und deren Verwandten.
b) Dagegen haben sie ein Erbrecht gegenüber dem Vater und den väter-
lichen Verwandten nicht. Daß der Vater mit der Mutter der Kinder rechts-
gültig verlobt gewesen ist oder daß er die Kinder als die seinigen anerkannt
und sogar in seine häusliche Gemeinschaft ausgenommen hat, ändert an dieser
Regel nichts. Nur für Kinder, die legitimiert sind oder aus einer ungültigen
Ehe stammen, aber als ehelich behandelt werden, gilt eine Ausnahme; doch ist
die Ausnahme für Kinder, die durch Ehelichkeitserklärung legitimiert sind, eine
beschränkte: diese Kinder samt ihrer Nachkommenschaft haben ein Erbrecht nur
gegenüber dem Vater, nicht auch gegenüber dessen Verwandten (s. oben
S. 688 1b).
2. Entsprechende Regeln gelten für das Erbrecht der Eltern und ihrer
Verwandtschaft gegenüber dem Kinde und dessen Verwandtschaft. Demgemäß
steht, wenn ein uneheliches Kind in der zweiten Ordnung beerbt wird, an der
Spitze der Ordnung nur die Mutter: sie ist also, wenn sie den Erbfall erlebt,
Alleinerbin ihres Kindes; ebenso stehn, wenn das eheliche Kind einer unehelich
geborenen Mutter in der dritten Ordnung beerbt wird, nur die beiden Eltern
des Vaters und die Mutter der Mutter an der Spitze der Ordnung: diese
drei Großeltern sind also, wenn sie das Kind sämtlich überleben, Miterben zu
je ½ usw. Nur für legitimierte Kinder sowie für Kinder, die aus einer
ungültigen Ehe stammen, aber als ehelich behandelt werden, gilt eine Aus-
nahme; doch ist die Ausnahme für Kinder, die durch Ehelichkeitserklärung
legitimiert sind, eine beschränkte: gegenüber diesen Kindern und ihrer Nach-
kommenschaft hat ein Erbrecht nur der Vater, nicht auch seine Verwandtschaft.
Eine weitere Ausnahme gilt bei Kindern, die aus einer ungültigen Ehe stammen, so-
fern bei der Eheschließung die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe zwar nicht der Mutter,
aber doch dem Vater bekannt war: hier ist nämlich, gerade umgekehrt wie bei den durch
Ehelichkeitserklärung legitimierten Kindern, nicht der Vater selbst, wohl aber seine Ver-
wandtschaft — und zwar trotz des entgegenstehenden Wortlauts von 1925 auch seine Nach-
kommenschaft, z. B. seine Kinder aus einer früheren Ehe — erbberechtigt.
III. Die Verwandtenerbfolge gilt auch zugunsten von Adoptivver-
wandten, jedoch nur in absteigender Linie; es hat also das Adoptivkind
und seine unter den Bann der Adoption fallende Nachkommenschaft ein Erb-
recht gegenüber den Adoptiveltern; dagegen fehlt den Adoptiveltern ein Erb-
recht gegenüber den Adoptivkindern und deren Nachkommenschaft; das Erb-
recht gegenüber den leiblichen Verwandten wird durch die Adoption nicht aus-
geschlossen (1757, 1759, 1764).
1) Abw. Staudinger-Herzfelder zu § 1926.
2) Staudinger-Herzfelder S. 20, 2; Meyer, Erbrecht S. 92 78. Abw. Endemann 3 § 154.