Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

792 Buch VIII. Abschnitt 3. Der Erwerb der Erbschaft. 
Die Feststellung des fiskalischen Erbrechts erfolgt, wenn binnen einer billig zu bemessenden 
Frist! eine freiwillige Anmeldung unterbleibt oder binnen der Dreimonatsfrist der vom 
Gericht geforderte Nachweis nicht erbracht wird. 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
8 407. 
I. Der Satz, daß die Erbschaft vom Erben kraft Gesetzes erworben wird, 
gehört bereits dem altdeutschen Recht an („der Tote erbt den Lebendigen“, 
„1e mort saisit le vif“). 1 In neuerer Zeit wurde er vom preußischen und 
französischen Recht anerkannt. Dagegen ließ (mit einer Ausnahme bezüglich 
der Kinder des Erblassers) das bisherige gemeine und (ohne jene Ausnahme) 
das sächsische Recht den Erbschaftserwerb erst dadurch eintreten, daß der Erbe 
die Erbschaft annahm, sei es ausdrücklich (aditio hereditatis), sei es still- 
schweigend (pro herede gestio).2 
II. 1. Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft war im preußischen 
Recht ähnlich geregelt wie im jetzigen Reichsrecht. Doch war es einem Testa- 
mentserben nicht gestattet, die Erbschaft aus dem Testament auszuschlagen und 
als gesetzlicher Erbe anzunehmen. 
2. Ganz anders war das bisherige gemeine Recht: es gestattete dem 
Erben, die Erbschaft formlos auszuschlagen, solange er sie noch nicht ange- 
nommen hatte, und kannte weder eine gesetzliche Annahme= noch eine gesetzliche 
Ausschlagungsfrist. Starb der Erbe, ehe er die Erbschaft angenommen hatte, 
so ging das Recht zur Annahme nur in gewissen gesetzlich genau umschriebenen 
Fällen auf die Erben des Erben über.“ 
III. Die Nachlaßsicherung war nach bisherigem Recht in noch größerem Umfange zu- 
gelassen als nach dem B#B. Doch wurde es meist dem Erblasser gestattet, die Siegelung 
seines Nachlasses durch Testament zu verbieten. 
IV. Ein Aufgebot der unbekannten Erben war schon dem bisherigen Recht, namentlich 
dem preußischen und dem sächsischen , bekannt. 
Zusatz. Kollisionsnormen und Ubergangsvorschriften siehe hinter § 391. 
1) Weißler, Nachlaßverfahren S. 215. Abw. Planck-Strohal Anm. 4 zu 3 1965. 
1) Stobbe 5 8§ 281, 282. 
2) Pr. LR. 1, 9 8§8 367 ff., 383; c. c. 724; Dernb. 3 88 161, 163; sächs. G. 2050. 
3) Pr. LNR. 1, 9 § 401. 
4) Dernb. 3 8§ 161, 163, 166. 
5) Pr. LR. II, 18 88 372, 373. 
6) Pr. LR. I, 9 88 471 ff.; sächs. GB. 2619.
	        
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