846 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
laß nicht eher vollstreckt werden, als bis der TV. zur Duldung der Zwangsvollstreckung ver-
urteilt ist.
f) Mit Rücksicht auf die Ausschließlichkeit der Rechtsmacht des Testaments-
vollstreckers ist bestimmt, daß, wenn ein zum Nachlaß gehöriges Buchrecht im
Grundbuch auf den Namen der Erben umgeschrieben wird, dabei auch die
Bestellung des Testamentsvollstreckers miterwähnt werden soll (REr Ordn. 53.
3. Soweit auch die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers bemessen
ist, so ist sie doch immer die Zuständigkeit eines Verwalters fremden Guts;
„Herren“ des Nachlasses sind die Erben, nicht der Testamentsvollstrecker. Dem-
gemäß ist der Testamentsvollstrecker den Erben für die ordnungsmäßige Er-
ledigung seiner Aufgabe verantwortlich 11 und muß ihnen, wenn ihm ein Ver-
schulden zur Last fällt, Schadensersatz leisten (2218 I, 2219 I, 2216 D. Im
einzelnen gelten für die Pflichten des Testamentsvollstreckers dieselben Regeln
wie für die Pflichten eines Beaustragten, bis auf folgende wichtige Besonder-
heiten.
a) Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber den Anordnungen des Nach-
laßherrn eine viel freiere Stellung als ein gewöhnlicher Beauftragter.
a) Die Anordnungen des Erblassers braucht der Testamentsvollstrecker
nur zu befolgen, wenn sie durch letztwillige Verfügung getroffen sind; demnach
ist eine mündliche Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erblasser
über eine Erbschaftsangelegenheit für die Erben und also auch für den Te-
stamentsvollstrecker selbst unverbindlich.
Stellt sich heraus, daß die Befolgung einer letztwilligen Verfügung, die der Erblasser
über die Nachlaßverwaltung formgerecht getroffen hat, den Nachlaß erheblich gefährden würde,
so kann das Nachlaßgericht die Verfügung auf Antrag des TV.s oder eines Dritten aufbeben
(2216 11); bis das Gericht seinen Beschluß faßt, hat der TV. die Ausführung der Versügung
auszusetzen (s. 665 Saß 2).
65) Die Anordnungen der Erben braucht der Testamentsvollstrecker über-
haupt nicht zu befolgen. Der Auftrag, auf dem die Pflichten des Testaments-
vollstreckers beruhn, rührt eben nicht von ihnen, sondern vom Erblasser her
und ist von diesem in der Art erteilt, daß die Erben ihn gegen den Willen
des Testamentsvollstreckers nicht abändern oder ergänzen können.
b) Der Testamentsvollstrecker hat unverzüglich nach der Annahme des
Amts ein Inventar über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegen=
stände aufzustellen oder durch einen Inventarisationsbeamten ausstellen zu lassen
und den Erben auszuhändigen; wollen die Erben selber ein Inventar anfertigen,
so soll er ihnen die erforderliche Beihülfe leisten (2215).
Tc) Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß an die Erben zur freien
Verfügung herauszugeben, sobald seine Hauptaufgaben, die Ausführung der
letztwilligen Verfügungen des Erblassers und die Auseinandersetzung unter den
Miterben, erledigt sind; mit der Herausgabe erlischt sein eignes Verwaltungs-
17) R. 73 S. 28.