Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

858 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
V. Die Regeln über das Verhältnis zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer kommen 
analog zur Anwendung, wenn jemand fälschlich für tot erklärt wird und jemand aus dem 
Vermögen des angeblich Verstorbenen als dessen Erbe irgend etwas an sich bringt; das 
nämliche gilt auch dann, wenn jemand ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten 
wird (2031). 
VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.1 
8 427. 
I. Macht jemand ein Recht des Erblassers als Erbe geltend, so muß er 
das Vorhandensein dieses Rechts und außerdem sein Erbrecht beweisen. 
1. Für den Beweis des gesetzlichen Erbrechts genügt es, wenn der Erbe 
dartut, daß er mit dem Erblasser irgendwie verwandt oder daß er der Eze- 
gatte des Erblassers sei. Freilich folgt hieraus sein Erbrecht noch nicht um- 
fehlbar. Denn es kann ja sein, daß andre Personen vorhanden sind, die nach 
den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung dem Erblasser näher stehn als er 
oder daß der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag 
ganz ausgeschlossen hat. Indes trifft in dieser Hinsicht die Beweislast nicht 
den angeblichen Erben, sondern seine Gegner. 
2. In gleicher Art genügt für den Beweis des Erbrechts aus Testament 
oder Erbvertrag die Bezugnahme auf irgendein Testament oder irgendeinen 
Erbvertrag des Erblassers. Die Behauptung, daß der Erblasser eine jüngere 
widersprechende Verfügung getroffen habe, ist auch hier ein vom Gegner 3# 
beweisender Einwand. 
II. 1. Zur Erleichterung seiner Legitimation kann jeder Erbe vom Nach 
laßgericht die Erteilung eines Erbscheins, d. h. eines Zeugnisses über das 
Erbrecht und, wenn Miterben vorhanden sind, über die Größe seines Erbteis 
erbitten (2353; s. R. FG. 78, 85). Will er über Grundstücke oder Rechte an 
Grundstücken, die zur Erbschaft gehören, verfügen, so ist die Ausstellung eins 
Erbscheins in gewissem Umfange sogar obligatorisch: das Grundbuchrecht lißt 
nämlich in den meisten Fällen eine Erbeslegitimation einzig und allein dundh 
Erbschein zu, es sei denn, daß das Erbrecht des Erben sich aus einem öffenklic 
beurkundeten Testament oder Erbvertrage des Erblassers ergibt (s. R. GrOrdn. 
36 1, 37, 99; pr. Gr Ordn. 10). Auf Verfügungen über andre Gegenstände 
namentlich über Wertpapiere, die bei einem Bankier hinterlegt sind, darf “ 
diese spezifisch grundbuchrechtliche Regel nicht ausgedehnt werden? hier ist d 
  
1) Voß bei Gruchot 43 S. 655; Boschan ebenda 46 S. 294; Eßlinger, Erbschein (# 
Münchmeyer, d. deutsche Erbnachweis (04); Endemann, Jur. Wochenschr. (10) S. 89; Strohal 
in der Festschrift für Gierke (11) S. 917. 
2) NG. 54 S. 344. Abw. Hellwig in Seufferts Bl. für Rechtsanwend. 04 Nr. ,
	        
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