858 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
V. Die Regeln über das Verhältnis zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer kommen
analog zur Anwendung, wenn jemand fälschlich für tot erklärt wird und jemand aus dem
Vermögen des angeblich Verstorbenen als dessen Erbe irgend etwas an sich bringt; das
nämliche gilt auch dann, wenn jemand ohne Todeserklärung fälschlich für tot gehalten
wird (2031).
VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.1
8 427.
I. Macht jemand ein Recht des Erblassers als Erbe geltend, so muß er
das Vorhandensein dieses Rechts und außerdem sein Erbrecht beweisen.
1. Für den Beweis des gesetzlichen Erbrechts genügt es, wenn der Erbe
dartut, daß er mit dem Erblasser irgendwie verwandt oder daß er der Eze-
gatte des Erblassers sei. Freilich folgt hieraus sein Erbrecht noch nicht um-
fehlbar. Denn es kann ja sein, daß andre Personen vorhanden sind, die nach
den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung dem Erblasser näher stehn als er
oder daß der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag
ganz ausgeschlossen hat. Indes trifft in dieser Hinsicht die Beweislast nicht
den angeblichen Erben, sondern seine Gegner.
2. In gleicher Art genügt für den Beweis des Erbrechts aus Testament
oder Erbvertrag die Bezugnahme auf irgendein Testament oder irgendeinen
Erbvertrag des Erblassers. Die Behauptung, daß der Erblasser eine jüngere
widersprechende Verfügung getroffen habe, ist auch hier ein vom Gegner 3#
beweisender Einwand.
II. 1. Zur Erleichterung seiner Legitimation kann jeder Erbe vom Nach
laßgericht die Erteilung eines Erbscheins, d. h. eines Zeugnisses über das
Erbrecht und, wenn Miterben vorhanden sind, über die Größe seines Erbteis
erbitten (2353; s. R. FG. 78, 85). Will er über Grundstücke oder Rechte an
Grundstücken, die zur Erbschaft gehören, verfügen, so ist die Ausstellung eins
Erbscheins in gewissem Umfange sogar obligatorisch: das Grundbuchrecht lißt
nämlich in den meisten Fällen eine Erbeslegitimation einzig und allein dundh
Erbschein zu, es sei denn, daß das Erbrecht des Erben sich aus einem öffenklic
beurkundeten Testament oder Erbvertrage des Erblassers ergibt (s. R. GrOrdn.
36 1, 37, 99; pr. Gr Ordn. 10). Auf Verfügungen über andre Gegenstände
namentlich über Wertpapiere, die bei einem Bankier hinterlegt sind, darf “
diese spezifisch grundbuchrechtliche Regel nicht ausgedehnt werden? hier ist d
1) Voß bei Gruchot 43 S. 655; Boschan ebenda 46 S. 294; Eßlinger, Erbschein (#
Münchmeyer, d. deutsche Erbnachweis (04); Endemann, Jur. Wochenschr. (10) S. 89; Strohal
in der Festschrift für Gierke (11) S. 917.
2) NG. 54 S. 344. Abw. Hellwig in Seufferts Bl. für Rechtsanwend. 04 Nr. ,