898 Buch VIII. Abschnitt 7. Das Pflichtteilsrecht.
teil D.s dessen eignes Vermächtnis und von dem Vermächtnis B.s nicht die Hälfte, sondern
nur 1000 Mt. abgerechnet; denn mit diesen Abzügen ist der Pflichtteil D.s erschöpft; da-
gegen kommt auf C.s Pflichtteil dessen eignes Vermächtnis und von B.s Vermächtnis der
Rest mit 2000 Mk. in Anrechnung; C. kann also 5000 — 2000 —2000= 1000 Mék., D.
kann nichts beanspruchen. II. E. hat einen Sohn F., dieser einen Sohn G., dieser einen
Sohn H.; andre Angehörige E.s sind nicht vorhanden; in seinem Testament beruft E. als
Erben unbeschränkt und unbeschwert den F. zu ½, den G. zu ½, den H. zu ½6 und den
N. für den Rest. Hier sind, wenn F. und G. die Erbschaft ausschlagen, F., G. und H.,
also Sohn, Enkel und Urenkel, nebeneinander pflichtteilsberechtigt; und zwar beträgt der
Pflichtteil für F. 7— ½= ½, für G. ½ — ½ — E für H. ½ — ½ ½1.
Die für das Pflichtteilsrecht der entfernteren Nachkommen geltende Gesetzesregel (2309)
ist von einer kaum zu übertreffenden Undurchsichtigkeit. Sie kann als Musterbeispiel dafür
verwendet werden, wie man gesetzliche Regeln nicht zu formulieren hat.
III. Analoge Regeln wie für das Pflichtteilsrecht der entfernteren Nach-
kommen des Erblassers gelten für das Pflichtteilsrecht seiner Eltern. Ins-
besondre ist auch ihr Pflichtteilsrecht nur ein subsidiäres: sie darben, falls der
Erblasser außer ihnen auch einen Nachkommen hinterläßt, des Pflichtteilsrechts
insoweit, als der Nachkomme das ihm vom Erblasser Hinterlassene annimmt
oder für seine Person einen Pflichtteil beanspruchen kann (2303—2309, 2079).
Beispiele. Der Witwer A. hat von seinen beiden Kindern B. und C. dem ersteren
rechtswirksam das Pflichtteilsrecht entzogen; er wird von beiden Kindern und seinem Vater
D. überlebt; die Zuwendungen, die er in seinem Testament macht, werden von den Bedachten
angenommen. I. A. hat als seinen Alleinerben den C. berufen. Hier hat D. offensichtlich
kein Pflichtteilsrecht. II. A. hat den C. und den N. als Erben je zu ½ berufen. Hier hat
D. gleichfalls kein Pflichtteilsrecht; denn dies sein Pflichtteilsrecht würde ja an und für sich
auf die Hälfte des Nachlasses gehn und also dadurch, daß C. den halben Nachlaß annimmt,
absorbiert werden. III. A. hat den C. zu ½, den N. zu ½" als Erben berufen. Hier steht
dem D. ein Pflichtteilsrecht zu; und zwar kann er als Pflichtteil den Wert von ½— ½-= ½
des Nachlasses beanspruchen. IV. A. hat den C. zu ½, den N. zu ½ als Erben berufen.
Hier sind sowohl C. wie D. pflichtteilsberechtigt; jener kann /¼.— ½= /0, dieser kann
½ — /— ½% = ¼ des Nachlaßwerts als Pflichtteil, also sonderbarerweise mehr als im
Fall III fordern.
IV. Was endlich das Pflichtteilsrecht des Gatten des Erblassers be-
trifft, so gelten hier die Regeln zu 1 unverändert (2303—2308, 2079).
Beispiele. I. A. hinterläßt beide Eltern und eine Witwe, aber keine Nachkommen; in
seinem Testament setzt er die Mutter als Alleinerbin ein. Hier kann der Vater 18, die
Witwe ¼/ des Nachlaßwerts als Pflichtteil fordern. II. Der Junggesell B. hat in seinem
Testament seinen Veiter C. zum Alleinerben berusen; kurz vor seinem Tode heiratet er seine
Köchin D. Hier kann die D. das Testament anfechten und wird alsdann Alleinerbin.
Fortsetzung.
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Die Regeln des vorigen Paragraphen bedürfen nach einigen Richtungen
hin noch der Ergänzung.
I. Das Pflichtieilsrecht der nahen Angehörigen des Erblassers ist viel-
gestaltig: bald gibt es dem Berechtigten einen Anspruch auf die Zahlung des