277
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Zoll= und Handels-Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. Ja-
nuar 1866 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1877, unter
den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Vereinsgliedern fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des ge-
dachten Vereines, vom 10. Mai 1833, der Vertrag, die Fortdauer des Thürin-
gischen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, vom 26. November 1852, und
der Vertrag wegen Beitritts des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Kreises
Schmalkalden zu dem eben genannten Vertrage, vom 3. April 1853, mit allen
zu diesen Verträgen getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Verabredungen
der hohen kontrahirenden Regierungen, wie solche Verabredungen zur Zeit bestehen,
in Kraft.
Artikel 2.
Die nach Artikel 3 des Vertrages vom 26. November 1852 eventuell ver-
einbarten Bestimmungen finden für den Fall Anwendung, daß die Zollvereinigungs-
Verträge zwischen dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine einerseits und
dem Königreiche Bayern andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1866 ab nicht
erneuert werden sollten.
Artikel 3.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen
Ablaufe von einer oder der anderen der hohen kontrahirenden Regierungen gekün-
digt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren, als verlängert angesehen werden.
Artikel 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden
binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen, Berlin den 27. Juni 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Dhilipsborn. Delbrück. Bode. Thon.
L. 8) L. 8) (L. S.) (L. S.) (L. S)
40