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II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung des-
selben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1.
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die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Niederlassungs-
verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und
über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 dieser Verfassung er-
ledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimats= und Nieder-
lassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Aus-
wanderung nach außerdeutschen Ländern;
die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs
zu verwendenden Steuern;
. die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem
Papiergelde;
. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
.l die Erfindungspatente;
. der Schutz des geistigen Eigentums;
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen im
Art. 46, und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse
der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
l der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die
Fluß= und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen
(Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württem-
berg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen
in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das
Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.