4 Geschichtliche Einleitung.
der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten und stellten ihre Truppen
unter den Oberbefehl des Königs von Preußen. Sie verpflichteten sich dem
neu zu gründenden Bunde eine Verfassung zu geben. Für diese Bundes-
verfassung wurden die preußischen Grundzüge v. 10. Juni 1866 als Grund-
lage anerkannt. Es wurde beabsichtigt, die Verfassung unter Mitwirkung
eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments festzustellen. Zunächst
sollten Bevollmächtigte nach Berlin gesandt werden, um nach Maßgabe der
Grundzüge v. 10. Juni 1866 den Entwurf der Bundesverfassung aufzustellen,
der dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden sollte.
Endlich kamen die Regierungen überein, gleichzeitig Wahlen der Abgeordneten
zum Parlament auf Grund des Reichswahlgesetzes v. 12. April 1849 an-
zuordnen und das Parlament gemeinschaftlich einzuberufen. Die zeitliche
Dauer dieses Abkommens erstreckte sich bis zum Abschluß des neuen Bundes-
verhältnisses, höchstens aber auf ein Jahr, wenn der neue Bund nicht vor
Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. Dem Vertrage v. 18. Aug. 1866
traten am 21. August 1866 beide Mecklenburg bei unter Vorbehalt der
Zustimmung ihrer Stände, die am 14. Okt. 1866 erteilt wurde, durch den
Frieden v. 4. Sept. 1866 folgte das Großherzogtum Hessen „für seine sämt-
lichen nördlich des Mains liegenden Gebietsteile“, am 26. Sept. trat
Reuß ä. L. bei, am 8. Okt. Sachsen-Meiningen und am 21. Okt. 1866 das
Königreich Sachsen gemäß den Friedensverträgen gleichen Datums.
Auf Grund dieser völkerrechtlichen Vereinbarung der nördlich des Mains
gelegenen deutschen Staaten sollte nunmehr für diese Staaten ein neues
Bundesverhältnis geschaffen werden, das mit einer tiefgreifenden Verände-
rung der Verfassung der einzelnen Staaten verbunden war, und deshalb
forderten die beteiligten Regierungen von ihren Parlamenten die gesetzliche
Ermächtigung, Abgeordnete nach dem Reichswahlgesetz v. 12. April 1849
einzuberufen, welche die neu zu schaffende Bundesverfassung mit der Ge-
samtheit der Regierungen vereinbaren sollten. Das preußische Abgeordneten-
haus aber nahm diese Vorlage nur mit der Abänderung an, daß der neu
zu wählende Reichstag nicht zur Vereinbarung, sondern nur zur Beratung
der Bundesverfassung befugt sei, weil das Abgeordnetenhaus sich noch die
endgültige Genehmigung der neuen Verfassung vorbehalten wollte. Die
preußische Regierung bewilligte die Forderung, und die anderen Vertrags-
staaten — außer Braunschweig — folgten im wesentlichen diesem Beispiele.
Am 15. Dez. 1866 traten in Berlin die Bevollmächtigten der Vertrags-
Regierungen zusammen; fie einigten sich, nachdem ihnen die preußische
Regierung ihren Entwurf vorgelegt hatte, über den „Entwurf der Verfassung
des Norddeutschen Bundes“, der dem Reichstag zur Beratung übergeben
werden sollte, und der Krone Preußen wurde die Ermächtigung erteilt, den
Reichstag einzuberufen, ihm den Verfassungsentwurf vorzulegen und Für-
sorge zu treffen, daß der Entwurf dem Reichstag gegenüber vertreten werde.
Der demgemäß einberufene Reichstag nahm den Entwurf nach ein-
gehender Beratung und nach erheblichen Veränderungen am 16. April 1867
an. Am 17. April erklärte im Auftrage des Königs von Preußen und auf
Grund der dem König von den Verbündeten Regierungen übertragenen
Machtvollkommenheit Fürst Bismarck als Präfident der Bundeskommissarien,
daß die Verfassung so, wie sie aus der Schlußberatung des Reichstags
hervorgegangen war, durch die zum Norddeutschen Bunde vereinigten Re-