Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

4 Geschichtliche Einleitung. 
der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten und stellten ihre Truppen 
unter den Oberbefehl des Königs von Preußen. Sie verpflichteten sich dem 
neu zu gründenden Bunde eine Verfassung zu geben. Für diese Bundes- 
verfassung wurden die preußischen Grundzüge v. 10. Juni 1866 als Grund- 
lage anerkannt. Es wurde beabsichtigt, die Verfassung unter Mitwirkung 
eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments festzustellen. Zunächst 
sollten Bevollmächtigte nach Berlin gesandt werden, um nach Maßgabe der 
Grundzüge v. 10. Juni 1866 den Entwurf der Bundesverfassung aufzustellen, 
der dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden sollte. 
Endlich kamen die Regierungen überein, gleichzeitig Wahlen der Abgeordneten 
zum Parlament auf Grund des Reichswahlgesetzes v. 12. April 1849 an- 
zuordnen und das Parlament gemeinschaftlich einzuberufen. Die zeitliche 
Dauer dieses Abkommens erstreckte sich bis zum Abschluß des neuen Bundes- 
verhältnisses, höchstens aber auf ein Jahr, wenn der neue Bund nicht vor 
Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. Dem Vertrage v. 18. Aug. 1866 
traten am 21. August 1866 beide Mecklenburg bei unter Vorbehalt der 
Zustimmung ihrer Stände, die am 14. Okt. 1866 erteilt wurde, durch den 
Frieden v. 4. Sept. 1866 folgte das Großherzogtum Hessen „für seine sämt- 
lichen nördlich des Mains liegenden Gebietsteile“, am 26. Sept. trat 
Reuß ä. L. bei, am 8. Okt. Sachsen-Meiningen und am 21. Okt. 1866 das 
Königreich Sachsen gemäß den Friedensverträgen gleichen Datums. 
Auf Grund dieser völkerrechtlichen Vereinbarung der nördlich des Mains 
gelegenen deutschen Staaten sollte nunmehr für diese Staaten ein neues 
Bundesverhältnis geschaffen werden, das mit einer tiefgreifenden Verände- 
rung der Verfassung der einzelnen Staaten verbunden war, und deshalb 
forderten die beteiligten Regierungen von ihren Parlamenten die gesetzliche 
Ermächtigung, Abgeordnete nach dem Reichswahlgesetz v. 12. April 1849 
einzuberufen, welche die neu zu schaffende Bundesverfassung mit der Ge- 
samtheit der Regierungen vereinbaren sollten. Das preußische Abgeordneten- 
haus aber nahm diese Vorlage nur mit der Abänderung an, daß der neu 
zu wählende Reichstag nicht zur Vereinbarung, sondern nur zur Beratung 
der Bundesverfassung befugt sei, weil das Abgeordnetenhaus sich noch die 
endgültige Genehmigung der neuen Verfassung vorbehalten wollte. Die 
preußische Regierung bewilligte die Forderung, und die anderen Vertrags- 
staaten — außer Braunschweig — folgten im wesentlichen diesem Beispiele. 
Am 15. Dez. 1866 traten in Berlin die Bevollmächtigten der Vertrags- 
Regierungen zusammen; fie einigten sich, nachdem ihnen die preußische 
Regierung ihren Entwurf vorgelegt hatte, über den „Entwurf der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes“, der dem Reichstag zur Beratung übergeben 
werden sollte, und der Krone Preußen wurde die Ermächtigung erteilt, den 
Reichstag einzuberufen, ihm den Verfassungsentwurf vorzulegen und Für- 
sorge zu treffen, daß der Entwurf dem Reichstag gegenüber vertreten werde. 
Der demgemäß einberufene Reichstag nahm den Entwurf nach ein- 
gehender Beratung und nach erheblichen Veränderungen am 16. April 1867 
an. Am 17. April erklärte im Auftrage des Königs von Preußen und auf 
Grund der dem König von den Verbündeten Regierungen übertragenen 
Machtvollkommenheit Fürst Bismarck als Präfident der Bundeskommissarien, 
daß die Verfassung so, wie sie aus der Schlußberatung des Reichstags 
hervorgegangen war, durch die zum Norddeutschen Bunde vereinigten Re-
	        
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