124 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
(§ 5). Nach § 6 bezieht sich die Gewerbeordnung nicht auf folgende Gewerbe-
betriebe: Die Fischerei, die Einrichtung und Verlegung von Apotheken, die
Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advoka-
torische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunter-
nehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der
Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten össentlicher Fähren
und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf
nachstehende Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung nur insoweit An-
wendung, als sie ausdrücklich Bestimmungen darüber enthält: Das Berg-
wesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den
Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Vom 1. Jan. 1873 ab find
ausschließliche Gewerbeberechtigungen aufgehoben (8 7), bez. für ablösbar
erklärt (§ 8) und können nicht mehr begründet werden (8 10). Streitig-
keiten über diese Fragen werden im Rechtswege entschieden (§ 9). Das
Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugnis zum selbständigen Betrieb
eines Gewerbes keinen Unterschied (8 11); für Ehefrauen enthält § 11
besondere Bestimmungen. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen
Personen des Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen. Die für
Personen des Soldaten= und Beamtenstandes sowie deren Angehörige be-
stehenden Beschränkungen bleiben in Kraft (§ 12). Vom Besitz des
Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetriebe nicht abhängig sein
6 13.
Tit. II §§ 14—54 behandelt den stehenden Gewerbebetrieb, 88 14, 15
die Anzeigepflicht, § 15 a die Namensbezeichnung des Gewerbeinhabers,
§§ 16—40 die Anlagen und die Gewerbetreibenden, die einer besonderen
Genehmigung bedürfen und das dafür vorgeschriebene Verfahren. §8 41—54
enthalten Bestimmungen über den Umfang, die Ausübung und den Verlust
der Gewerbebefugnisse, § 41 insbesondere beseitigt grundsätzlich die Be-
schränkungen über die Annahme von Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und
Arbeitern, §§ 41 a und b betreffen die Sonntagsruhe, §8 42—44 a die Ort-
lichkeit des Gewerbebetriebs und das Aufsuchen von Warenbestellungen,
§§ 45—47 die Tätigkeit von Stellvertretern und Angehörigen, § 43 die
Übertragbarkeit von Realgewerbeberechtigungen, §§ 49, 50 die etwaigen Fristen
für den Beginn des Gewerbebetriebes. Nach 8§ 51 Avs. 1 kann wegen über-
wiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung
einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu
jeder Zeit untersagt werden, doch muß dem Besitzer alsdann für den er-
weislichen Schaden Ersatz geleistet werden. § 51 Abs. 2 und § 52 enthalten
eine weitere Ausführung dieser Bestimmung und § 53 betrifft die ausnahms-
weise zulässige Zurücknahme einer bereits erteilten Approbation. § 54 ent-
hält Ausführungsvorschriften zu §§ 51—53.
Tit. III §§ 55—63 betrifft den Gewerbebetrieb im Umherziehen und
enthält starke Beschränkungen dieses Gewerbebetriebs. Tit. IV 88 64—71
betrifft den Marktverkehr und enthält an der Spitze — im § 64 Abs. 1 —
den Grundsatz, daß der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte sowie
der Kauf und Verkauf daselbst einem jeden mit gleichen Befugnissen freisteht.
Im übrigen sind Vorschriften über die Gegenstände des Marktverkehrs, die
Abgaben dafür und die Befugnisse der Verwaltungsbehörde zur Regelung
des Marktverkehrs gegeben. Tit. V §§ 72—80 enthält Bestimmungen über