II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 125
Taxen. Grundsatz ist, daß polizeiliche Taxen nicht vorgeschrieben werden
sollen. Für einige wenige Gewerbe find Ausnahmen zugelassen und für
einige andere Gewerbe kann die Ortspolizeibehörde vorschreiben, daß die
Preise ihr und in einigen Fällen auch öffentlich bekannt gemacht werden.
Tit. VI §§ 81— 104 n enthält Vorschriften über Innungen, Innungs-
ausschüsse, Handwerkskammern und Innungsverbände. Die Innung ist eine
Vereinigung derjenigen, die ein Gewerbe selbständig betreiben, zur Förde-
rung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen. Ihre Aufgabe ist (8 81a):
die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der
Standesehre unter den Innungsmitgliedern, die Förderung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge
für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, die nähere Regelung des
Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche
Ausbildung der Lehrlinge und endlich die Entscheidung gewisser Streitigkeiten
zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Die Innungen
können ihren Wirkungskreis noch auf andere, den Innungsmitgliedern ge-
meinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, z. B. auf Schulen für weitere
Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Gesellen= und Meister-
prüfungen, Unterstützungskassen, Schiedsgerichte und gemeinschaftliche Ge-
schäftsbetriebe zur Förderung ihres Gewerbebetriebes (s 81b) — 8§8 82
bis 99 enthalten nähere Bestimmungen über den Umfang der Innung
(§ 82), ihr Statut (88§ 88— 85), ihre Rechtspersönlichkeit (8 86), die Vor-
aussetzung der Mitgliedschaft (§ 87), den Austritt (§ 87 a). Nach § 88
Abs. 1 darf den Innungsmitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder
Unterlassungen, die mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung
stehen, nicht auferlegt werden. 88 88 Abs. 2—9a enthalten Bestimmungen
über die Kostendeckung, § 89 b über die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde,
§ 90 über Innungs-Krankenkassen, §8§ 91V—91b über Schiedsgerichte, § 92
bis 950 über den Vorstand und die Vertretung der Innung, § 96 über
die Aufsichtsbefugnisse der unteren Verwaltungsbehörde, 8§ 97—98a über
die Schließung und Auflösung der Innung, § 99 über Stempel und Kosten.
Nach § 100 kann zur Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen
der Handwerker gleicher oder verwandter Art durch die höhere Verwaltungs-
behörde auf Antrag Beteiligter (§ 100f Abs. 1) angeordnet werden, daß
innerhalb eines bestimmten Bezirks sämtliche Gewerbetreibende, welche das
gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden
Innung (Zwangsinnung) anzugehören haben, wenn die Mehrheit der be-
teiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt
und der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die
Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am
Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen
und wenn endlich die Zahl der im Bezirke beteiligten Handwerker zur
Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Die folgenden §8 bis
100 u enthalten nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Zwangs-
innungen. §8 101 und 102 geben Vorschriften über Innungsausschüsse,
die für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen
zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen gebildet
werden können, und §8 103—103 regeln die Handwerkskammern, die zur
Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirks errichtet werden