Eingang.
Verfassung des Benischen Reichs.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der
König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile des Großherzogtums
Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und
des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende
haben. Nerfassung
I. Zur Frage der vertrags-= und gesetzmäßigen Grundlagen des Reichs.
II. Die in dem Eingang, zum Ausdruck kommenden Rechtsgarantien für die Einzel-
staaten gegentber der Reichsgesetzgebung.
1. Die Mitglieder des Bundes.
2. Ihr Zusammenschluß zu einem Bunde.
3. Die ewige Dauer des Bundes.
4. Die allgemeine Zweckbestimmung des Bundes.
a) Der Schutz des Bundesgebietes.
b) Der Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechts.
e) Die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes.
III. Der Bund führt den Namen „Deutsches Reich“.
IV. Das Deutsche Reich wird „nachstehende Verfassung“ haben.
I. Zur Frage der vertrags= und gesetzmäßigen Grundlagen
des Reichs.
Das Deutsche Reich ist, wie allgemein anerkannt ist, der Rechtsnach-
solger des Norddeutschen Bundes. Im Art. 79 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes war für den nachträglichen Eintritt der Süddeutschen
Staaten in den Norddeutschen Bund der Weg der Bundesgesetzgebung vor-
behalten. Dieses Gesetz wurde u. d. 16. April 1871 B.G. Bl. S. 68 erlassen,
nachdem das in dem Eingang der Reichsverfassung kundgegebene Vertrags-
verhältnis zwischen dem König von Preußen als Vertreter des Norddeutschen