150 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
4. Das Ges. v. 8. Juni 1871 betr. die Inhaberpapiere mit Prämien
R.G.Bl. S. 210 schreibt vor, daß auf den Inhaber lautende Schuld-
verschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teile von ihnen
außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt
zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall
gestellte Art der Ermittelung die zu prämiierenden Schuldverschreibungen
und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (In-
haberpapiere mit Prämien), innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats.
oder des Reichs ausgegeben werden.
Ziffer 3.
a) Maß= und Gewichtssystem.
Das Maß= und Gewichtssystem wird jetzt durch die Maß= und Gewichts-
ordnung v. 30. Mai 1908 R.G. Bl. S. 349 geregelt. Danach sind die Grund-
lagen des Maßes und des Gewichts das Meter und das Kilogramm. Die
Eichung der Maßgeräte wird durch Eichämter ausgeführt. Die Eichämter
find staatliche Behörden der Einzelstaaten und den Landesregierungen unter-
stellt. Es wird eine Kaiserliche Normal -Eichungskommission eingesetzt, die
darüber zu wachen hat, daß das Eichwesen im gesamten Bundesgebiete nach
übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend
gehandhabt wird; für Bayern hat die Kgl. Bayerische Normal-Eichungs-
kommission dieselben Befugnisse.
In Kraft geblieben sind von den früher erlassenen Gesetzen noch die
Ges. betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße v. 20. Juli
1881 R.G. Bl. S. 249, ergänzt durch das Ges. v. 24. Juli 1909 R. G. Bl.
S. 891 und betr. die elektrischen Meßeinheiten v. 1. Juni 1898 R.G. Bl.
S. 905.
b) Münzsystem.
Maßgebend ist jetzt das Münzgesetz v. 1. Juni 1909 R. G. Bl. S. 507.
Danach gilt im Deutschen Reich die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit
bildet die Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt wird. Es sollen Gold-
münzen (20 und 104), Silbermünzen (5, 3, 2, 1 4/ und 50 F), Nickel-
münzen (25, 10, 5 F), und Kupfermünzen (2 und 1 JF) ausgeprägt werden
und zwar aus 1 kg Gold 279 Zehnmarkstücke und aus 1 kg Silber 200.
Einmarkstücke, die anderen Gold= und Silbermünzen im gleichen Verhältnis.
Das Prinzip der Goldwährung kommt darin zum Ausdruck, daß niemand
außer den Reichs- und Landeskassen verpflichtet ist, Silbermünzen im Be-
trage von mehr als 20 4 und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von
mehr als 1.4 in Zahlung zu nehmen. Übrjgens soll der Gesamtbetrag
der Silbermünzen bis auf weiteres 20 M, der Gesamtbetrag der Nickel-
und Kupfermünzen 2,50 M für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht
übersteigen.
e) Die Feftstellung der Grundsätze
über die Emission von fundiertem und nufundiertem Papiergelde.
Durch das Ges. betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen v. 30. April
1874 R.G. Bl. S. 40, abgeändert durch das Ges. v. 5. Juni 1906 R.G. Bl.
S. 730, ist der Reichskanzler ermächtigt, Reichskaffenscheine zum Gesamt-