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Bundes und den Monarchen der Süddeutschen Staaten geschlossen war.
Dagegen haben sich an die Entstehung des Norddeutschen Bundes in der
staatsrechtlichen Literatur Streitfragen geknüpft, deren Lösung für die grund-
sätzliche Auffassung der staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Reich und Einzel-
staaten und damit für das Verständnis des in der Bestimmung des Eingangs
der Verfassung zum Ausdruck kommenden Rechtsverhältnisses wesentlich ist;
die Bestimmung des Eingangs der Reichsverfassung stimmt nämlich wörtlich
überein mit dem Eingang der Verfassung des Norddeutschen Bundes, ab-
gesehen davon, daß dort natürlich als die das Bündnis schließenden Bundes-
fürsten die Monarchen sämtlicher Einzelstaaten und die Senate der drei freien
Städte des Norddeutschen Bundes genannt sind. Die meisten Schriftsteller,
insbesondere Laband 1 S. 22 ff., 80 ff., Zorn 1 82, Hänel Studien S. 53 ff.,
75 f., Staatsrecht 1 S. 14 ff., v. Rönne II 1 S. 27 ff., Jellinek Lehre von
den Staatenverbindungen S. 301 ff., Anschütz Enzyklopädie S. 505 ff.,
Arndt S. 31, 194 (weitere Literatur bei Meyer S. 176 ff.) sind darüber
einig, daß das Reich ein Bundesstaat, d. h. ein von den Einzelstaaten selb-
ständiges, ihnen übergeordnetes Staatswesen mit eigener Rechtspersönlichkeit
ist, daß zwischen den deutschen Einzelstaaten eine vertragsmäßige Verbindung
nicht mehr besteht und daß die Beziehungen zwischen Reich und Einzel-
staaten sich in den Bestimmungen der Reichsverfassung, die den Charakter
eines variablen Reichsgesetzes hat, erschöpfen. über die Entstehung des in
dem Norddeutschen Bund wie in dem Reich gegebenen Bundesstaates, der,
wenn er auf der Verfassung beruht, sich die Verfassung nicht selbst gegeben
haben kann, sind die Auffassungen der vorerwähnten Schriftsteller unter sich
geteilt (vgl. über die verschiedenen Ansichten das Referat von Meyer-Anschütz
S. 176ff.). Die sich hierauf erstreckenden Streitpunkte können dahingestellt
bleiben, weil das Reich, sei es mit oder ohne die Möglichkeit einer juristischen
Konstruktion seiner Entstehung, sei es in oder außer Harmonie mit den
überlieferten Begriffen der Rechtswissenschaft, seit vier Jahrzehnten tatsächlich
besteht.
In eine zweite Kategorie der Ansichten über die staatsrechtliche Natur
des Reichs gehört der von v. Seydel S. 15 ff. vertretene Standpunkt, wonach
die Verfassung nichts als ein völkerrechtlicher Vertrag und in Konsequenz
dieser Auffassung das Reich nicht ein Bundesstaat, sondern ein Staatenbund
sein soll; dieser Standpunkt ist deshalb fast allseitig abgelehnt worden.
Einen zwischen beiden Auffassungen vermittelnden Standpunkt nimmt
Meyer S. 175 f. ein, der davon ausgeht, daß die Verfassung des Reichs
auf einem völkerrechtlichen Vertrage beruht, daß aber die Verfassung kraft
ihrer durch sie selbst gegebenen Bestimmung des Art. 78, wonach die Ab-
änderung auf dem Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen solle, die Wirk-
samkeit eines Reichsgesetzes erhalten habe. Meyer S. 588 ff. erkennt an, daß
im Verhältnis zwischen Reich und Einzelstaaten neben den durch die Ver-
fassung vorgesehenen reichsgesetzlichen Bestimmungen noch vertragsmäßige
Beziehungen erhalten find. Mit diesem Standpunkt stimmen ungefähr
überein: H. Schulze Deutsches Staatsrecht § 74 S. 165, Brie Theorie
der Staatenverbindungen S. 130 f., Fleischmann Der Weg der Gesetzgebung
in Preußen S. 75 A. 163, v. Stengel in Schmollers Jahrbüchern Bd. 22
S. 1162 ff., Löning Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs S. 22.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt ungefähr v. Jagemann S. 42 ff. Für