152 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfüg-
baren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie
ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.
Der Bundesrat kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten
Pläten anordnen (8 12). Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu
betreiben: Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu
verkaufen, sichere Wechsel, Schecks und Schuldverschreibungen des Reichs,
der Einzelstaaten und inländischer kommunaler Korporationen zu diskontieren,
zu kaufen und zu verkaufen; sie ist ferner unter bestimmten Bedingungen
berechtigt: zum Lombard-, zum Inkasso- und Überweisungsverkehr, zum An-
und Verkauf von Effekten aller Art und von Edelmetallen für fremde
Rechnung, zum Depofitengeschäft und Giroverkehr, endlich zur Verwahrung
und Verwaltung von Wertgegenständen aller Art (8 18). Die Reichsbank
ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 “4 für das Pfund
fein gegen ihre Noten umzutauschen (8 14). Sie hat ihren Diskontsatz
öffentlich bekannt zu machen und darf nicht unter diesem Satz diskontieren,
sobald der Satz 4% erreicht oder überschreitet (Art. 7 der Novelle von
1899). Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs
Noten auszugeben, ist aber verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in Gold oder Reichs-
kasfsenscheinen und den Rest in diskontierten Wechseln oder Schecks, deren
Sicherheit gewissen Bedingungen genügen muß, in ihren Kassen als Deckung
bereit zu halten (8§ 17). Auch ist die Reichsbank verpflichtet, ihre Noten
und die Noten gewisser anderer Banken bei ihrer Hauptkasse in Berlin und
bei ihren größeren Zweiganstalten sofort auf Präsentation dem Inhaber
gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen. Die Reichsbank und ihre
Zweiganstalten sind im gesamten Reichsgebiete frei von staatlichen Ein-
kommen= und Gewerbesteuern. Das Grundkapital der Reichsbank besteht
aus 180 Millionen Mark, zerlegt in Anteile von 3000 und 1000 44, die
auf den Namen lauten. Die Anteilseigner haften persönlich für die Ver-
bindlichkeiten der Reichsbank nicht. Von dem Reingewinn erhalten die
Anteilseigner zunächst eine ordentliche Dividende von 8/2% des Grund-
kapitats (bis 1901: 4% ), und von dem Überreste erhalten die Anteilseigner
ein Viertel, das Reich drei Viertel (vor der Novelle von 1899 war der
Anteil des Reichs geringer und noch geringer vor der Novelle von 1889);
jedoch werden 10 % des Überrests dem Reservefonds zugeschrieben, die je
zur Hälfte auf Anteilseigner uud Reich entfallen. Die dem Reiche zustehende
Aufsicht über die Reichsbank wird von einem Bankkuratorium ausgeübt,
das aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht.
Eins dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrat
(§ 25). Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichs-
kanzler und unter diesem vom Reichsbank-Direktorium ausgeübt (8 26).
Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und ausführende sowie die
die Reichsbank nach außen vertretende Behörde (8 27). Die Beamten der
Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten (§ 28). Die
Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungs-
hof des Deutschen Reichs (8 29). Die Anteilseigner üben die ihnen
zustehende Beteiligung an der Verwaltung der Reichsbank durch die General-
versammlung, außerdem durch einen aus ihrer Mitte gewählten Zentral-