12 Eingang.
sitzung v. 8. Dez. 1870 St. B. 140 die förmliche Erklärung abgab, daß in
den Vertrag mit Bayern nicht bloß die einzelnen Artikel der Verfassung
des Norddeutschen Bundes, sondern auch die Bestimmung des Eingangs
dieser Verfassung übernommen sei. Unter demselben Gesichtspunkt ist es zu
verstehen, daß Fürst Bismarck in der Reichstagssitzung v. 9. Juli 1879
St. B. 2197 erklärte:
„Die verfassungsmäßige Definition des Reichs befindet sich in dem
einleitenden Satze zur Verfassung über den Bundesvertrag, den die Ver-
bündeten Regierungen untereinander abgeschlossen haben, und der da
lautet, daß der König von Preußen und die Übrigen einen ewigen Bund
schließen.“
Der Wortlaut des Eingangs bringt allerdings in erster Reihe nur
einen historischen abgeschlossenen Vorgang zum Ausdruck, aber aus diesem
Vorgang ergeben sich unmittelbar verpflichtende Rechtssätze für die Zukunft,
sei es auch nur des Inhalts, daß in Zukunft erhalten bleiben soll, was
schon bestand, als die Verfassung ins Leben trat. Auch in einem solchen
Versprechen, wenn es genügend fixiert ist, liegt ein Rechtssatz, dessen poftitive
Konsequenzen nunmehr geprüft werden sollen.
II. Die in dem Eingang zum Ausdruck kommenden Rechtsgarantien
für die Einzelstaaten gegenüber der Reichsgesetzgebung.
Der Eingang spricht aus, daß die Monarchen der deutschen Einzel-
staaten und die Senate der Freien Städte einen ewigen Bund zum Schutze
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie zur
Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes schließen. Wenn dieser Satz
Wahrheit bleiben soll, so müssen die Elemente, auf denen sich das im Ein-
gang geschilderte Bundesverhältnis aufbaut, der Disposition der Reichs-
gesetzgebung entzogen sein. Danach ist für die Einzelstaaten garantiert:
1. die Existenz der den Bund schließenden staatsrechtlichen Persönlich-
keiten;
2. deren Zusammenschluß zu einem Bunde;
3. die Ewigkeit des Bundes;
4. die allgemeine Zweckbestimmung des Bundes.
1. Die Mitglieder des Bundes.
Als solche find im Eingange genannt: der König von Preußen, die
Könige von Bayern und Württemberg, sowie die Großherzöge von Baden
und Hessen, letzterer für die südlich vom Main belegenen Teile des Groß-
herzogtums Hessen.
Der König von Preußen tritt im Namen des Norddeutschen Bundes
auf. Staatsrechtlich ist dies durchaus begründet. Denn für den Nord-
deutschen Bund galt nach Art. 11 seiner Verfassung dieselbe Bestimmung,
wie jetzt nach Art. 11 R.V. für das Reich. Danach lag es dem König
von Preußen verfassungsmäßig ob, den Norddeutschen Bund bei den Ver-
trägen mit den Süddeutschen Staaten zu vertreten, die zur Gründung des
Reiches geführt haben. Das Reich ist nichts anderes als eine Fortsetzung
des Norddeutschen Bundes. Der durch diesen Bund geschaffene Zusammen-