Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

192 III. Bundesrat. Art. 6. 
Sachsen-Koburg-Gotha: 1 Stimme 
Anhalt 1 
Schwarzburg-Rudolstadt . l 
Schwarzburg-Sondershausen. 1 
Waldeck. .....1 
ReußältererLinie.....1 » 
Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg-Lippe. 1 
Lippe . 1 
Lübeck 1 
Bremen. ......1 
Hamburg........1 » 
zusammen 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zu- 
ständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
  
I. Die verfassungsmäßige Stellung des Bundesrats. 
Die historische Grundlage des Bundesrats. 
u. Der Bundesrat ist weder ein reiner Gesandtenkongreß noch ein Reichsministerium. 
Der Bundesrat ist weder ein Oberhaus noch ein Staatenhaus. 
u Der Bundesrat als Vertreter souveräner Rechte im Reich. 
uDer föderative Charakter des Bundesrats. 
. Das Ergebnis. 
II. Der Bundesrat als politischer Machtfaktor. 
III. Die Zusammensetzung des Bundesrats. 
1. Die Vollmachtgeber. 
2. Die Bevollmächtigten. 
IV. Das Stimmenverhältnis im Bundesrat. 
V. Die Beteiligung Elsaß-Lothringens am Bundesrat. 
VI. Anderungen in dem durch Art. 6 festgesetzten Stimmenverhältnis. 
VII. Die Abstimmung im Bundesrat. 
S d— 
I. Die verfassungsmäßige Stellung des Bundesrats. 
In der Reichsverfassung ist der Bundesrat zuerst im Art. 5 genannt, 
und zwar als eine der beiden gesetzgebenden Körperschaften. Im Anschluß 
daran gibt Art. 6 die Begriffsbestimmung des Bundesrats durch die Vor- 
schrift, daß der Bundesrat aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes 
besteht. Gleichzeitig wird das Stimmenverhältnis festgesetzt und eine Vor- 
schrift über die Form der Stimmführung gegeben. 
1. Die historische Grundlage des Bundesrats. 
Der Bundesrat hat seine historische Grundlage in der „Bundesver- 
sammlung“ des alten Deutschen Bundes. Er ist wie diese ein Gesandten- 
kongreß, allerdings mehr der äußeren Erscheinung als dem juristischen Wesen 
nach; er stellt die Vereinigung der zu dem Reich entsandten Vertreter der 
Verbündeten Regierungen dar. Jedoch ist seine Zuständigkeit im Verhältnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.