Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

III.  Bundesrat.  Art.  6.  197

„Der  Entwurf  (der  Verfassungsurkunde)  hat  sich  darauf  beschränkt,
den  Einzelstaaten  nur  das  zu  nehmen  oder  das  zu  beschränken,  was  sie
in  vollständigem  Maße  nicht  entwickeln  konnten.  Aber  er  hat  ihnen  das
erhalten,  was  zu  entwickeln  sie  die  Möglichkeit  und  Fähigkeit  haben."

Im  alten  deutschen  Bunde  wurden  zwar  von  der  Bundesversammlung

alle  überhaupt  dem  Bunde  obliegenden  Staatsfunktionen  wahrgenommen,
ohne  Konkurrenz  der  Zentralgewalt,  wie  sie  jetzt  in  der  Person  des  Kaisers
vereinigt  ist.  Aber  gerade  in  dieser  Beziehung  haben  die  außerpreußischen
Einzelstaaten  bei  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Reichs
nicht  allzuviel  aufgegeben.  Denn  tatsächlich  wurde  damals  das  Schicksal
Deutschlands,  soweit  es  sich  um  seine  Beziehungen  zu  den  außerdeutschen
Nationen  handelt,  durch  Österreich  und  Preußen  gelenkt;  die  anderen
deutschen  Bundesstaaten  kamen  mindestens  für  die  auswärtige  Politik,  aber
auch  für  die  Lösung  vieler  und  bedeutungsvoller  Fragen  der  inneren  Politik
tatsächlich  nicht  in  Betracht.  So  wenigstens  wurde  auch  im  konst.  Reichstag
  die  Lage  aufgefaßt,  vgl.  die  Ausführungen  des  Abg.  Migquel  Sitzung  v.
23.  März  1867  St.  B.  345.

5.  Der  föderative  Charakter  des  Bundesrats.

Unter  I,  3  S.  195  ist  ausgeführt  worden,  daß  der  Bundesrat  zwar
kein  Staatenhaus  im  staatsrechtlichen  Sinne  des  Wortes  ist,  daß  er  also
nicht  die  Aufgabe  hat,  die  Einzelstaaten  gegenüber  der  Gesamtheit,  d.  h.
etwa  gegenüber  dem  Kaiser  und  dem  Reichstage  zu  vertreten,  sondern  daß
er  seinerseits  stets  und  überall  die  Regierung  des  Reichs  vertritt.  Aber
politisch  fällt  den  einzelnen  Bundesratsbevollmächtigten  vorzugsweise  die
Rolle  zu,  die  besonderen  Interessen  und  Wünsche  der  von  ihnen  vertretenen
Bundesstaaten  gegen  einander  und  gegenüber  dem  Reichstage  wahrzunehmen,
weil  der  Bundesrat  das  Verbindungsglied  ist,  durch  das  die  Einzelstaaten  an
der  Regierung  des  Reichs  teilnehmen,  und  in  dieser  Funktion  liegt  ein  Ersatz
für  die  Einbuße  an  Staatsgewalt,  welche  die  Einzelstaaten  bei  der  Gründung
des  Reichs  auf  sich  genommen  haben.  Der  Bundesrat  ist,  wie  Fürst  Bismarck
  in  der  Reichstagssitzung  v.  1.  April  1871  St.  B.  95  zum  Ausdruck
gebracht  hat,  zwar  kein  zentrifugales  Element,  aber  er  bildet  die  Vertretung
berechtigter  Sonderinteressen.  An  diese  seine  Funktion  hatte  man  bei  der
Gründung  des  Reichs  gedacht,  als  es  sich  um  die  Frage  handelte,  dem
Bundesrat  die  bisherige  Bezeichnung  zu  belassen  oder  ihm  einen  neuen
Namen  zu  geben;  vgl.  die  Ausführungen  des  Fürsten  Bismarck  in  der
Reichstagsfitzung  v.  1.  April  1871  St.B.  95

6.  Das  Ergebnis.

Der  Charakter  des  Bundesrats  ist  nach  den  vorstehenden  Ausführungen
dahin  festzustellen:

1.  Jeder  einzelne  Bundesratsbevollmächtigte  ist  der  Vertreter  der  Landesregierung,
  die  ihn  zum  Bundesrat  entsandt  hat;  der  Bundesrat  in
seiner  Gesamtheit  ist  der  Vertreter  der  Gesamtheit  der  Verbündeten
Regierungen.

2.  Der  Bundesrat  beruht  zwar  auf  historischer  Grundlage  und  seine
Organisation  ist  aus  den  politischen  Verhältnissen  zu  erklären,  die
in  Deutschland  zur  Zeit  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes