212 III. Bundesrat. Art. 7.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 5. 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder
nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfafsung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfaffung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
A. Die Zuständigkeit des Bundesrats.
I. Vorbemerkung.
II. Die Zuständigkeit des Bundesrats für die Gesetzgebung.
III. Die Zuständigkeit des Bundesrats für den Erlaß von Verordnungen.
IV. Die Zuständigkeit des Bundesrats zur Beseitigung von Mängeln, die bei der
Ausführung der Reichsgesetze hervortreten.
V. Die außerhalb des Art. 7 bestehenden Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Bundesrats. — —
B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
I. Vorschläge der Bundesglieder.
II. Die Bildung der Mehrheit.
III. Der Ausschlag Preußens.
IV. Nichtgemeinsame Angelegenheiten.
V. Die Form der Abstimmung.
C. Die Instruktion des Bundesrats.
I. Die Kompetenz zur Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten.
II. Die Mitwirkung des Landtags bei der Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten.
III. Die Verantwortung der Staatsregierung für die Instruierung der Bundesrats-
bevollmächtigten.
IV. Die eigene Verantwortlichkeit der Bundesratsbevollmächtigten.
V. Die Pritfung der Instruktion und der Vollmacht der Bundesratsbevollmächtigten.
A. Die Buständigkeit des Bundesrats.
I. Vorbemerkung.
Art. 7 zerfällt in zwei Teile; er enthält im Abs. 1 Bestimmungen
über die Zuständigkeit des Bundesrats, und zwar nicht die einzigen, wohl
aber die grundlegenden Bestimmungen dieser Art, im Abs. 2, 3 und 4
Vorschriften über die Abstimmung im Bundesrat.
Um den richtigen Ausgangspunkt für die durch Art. 7 Abs. 1 fest-
gestellte Zuständigkeit des Bundesrats zu gewinnen, muß man sich der
historischen Tatsache erinnern, welche die Grundlage der ganzen Verfassung
bildet: das Deutsche Reich ist gegründet worden durch ein freies Über-
einkommen seiner Glieder, der Einzelstaaten, deren staatliche Selbständigkeit
auch nach der Gründung des Reichs erhalten geblieben ist und die nur
gewisse, allerdings sehr bedeutungsvolle, aber im einzelnen scharf umgrenzte
Staatshoheitsrechte zugunsten des Reichs aufgegeben haben. Die Reichs-
verfassung hat deshalb, soweit sie die Kompetenz des Reichs von derjenigen
der Einzelstaaten abgrenzt, nur den Zweck, festzustellen, welche einzelnen