Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

218 III. Bundesrat. Art. 7. 
und der Begriff „Einrichtungen“ ist dem der Verwaltungsvorschriften, mag 
man das Wort in dem einen oder anderen Sinne gebrauchen, so inkon- 
gruent, daß daraus auf die Bedeutung des Wortes „Verwaltungsvorschriften“ 
kein Schluß gezogen werden kann. 
Im §15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes v. 10. Sept. 1900 R.G.Bl. 813 
ist dem Reichskanzler die Befugnis zugesprochen für die Schutzgebiete polizei- 
liche und „sonstige die Verwaltung betreffende“ Vorschriften zu erlassen und 
gegen ihre Nichtbefolgung Strafen anzudrohen. Hier ist also ein Ausdruck, 
der eher eine Umschreibung des Begriffs der „Verwaltungsvorschrift“ im 
Sinne der einschränkenden Auslegung darstellt, wenigstens insofern als er 
nach dem Wortsinn eigentlich identisch sein müßte mit dem Begriff, den 
Laband mit einer „für die Verwaltung gegebenen Vorschrift“ bezeichnet, tat- 
sächlich als eine Umschreibung für den Begriff der sogen. Rechtsordnung 
gebraucht, ein Beweis, wie bedenklich es ist, auf den Wortsinn dieses Aus- 
drucks Schlüsse zu stützen. 
Welche Absicht die gesetzgebenden Faktoren bei der Anwendung dieses 
Ausdrucks im Art. 7 Ziff. 2 gehabt haben, kann aus den Materialien der 
Verfassungsurkunde nicht aufgeklärt werden. Im konst. Reichstag von 1867 
ist über die entsprechende Stelle des Art. 37 Abs. 2 der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes, aus der die Bestimmung des Art. 7 Ziff. 2 ent- 
nommen ist, nicht verhandelt worden, und bei der Verhandlung über die 
Annahme der betreffenden Bestimmung der Reichsverfassung hat sich nur Abg. 
Lasker in der Reichstagssitzung v. 7. Dez. 1870 St.B. 122 wie folgt geäußert: 
„In der neuen Bestimmung des Art. 7 wird eine Aufgabe des Bundes- 
rats gesetzlich definiert, welche ihrem Wesen nach zum Teil entnommen 
ist aus dem Zollvereinsvertrag und zum Teil aus der Praxis, die sich 
bereits bei dem Bundesrat gebildet hat. Diese neue Aufgabe besteht in 
der Befugnis des Bundesrats, allgemeine Instruktionen und Verfügungen 
zu erlassen in allen Fällen, in denen nicht durch Bundesgesetz ein anderes 
bestimmt ist, wie wir dies ab und zu getan, indem wir den Bundes- 
kanzler oder auch das Bundes-Präsidium mit der Ausführung eines Ge- 
setzes beauftragt haben; die Bundesgesetzgebung wird nach wie vor dies 
tun können. Ferner hat das Verordnungsrecht nicht Spezialverordnungen 
im Sinne, sondern nur allgemeine Instruktionen, welche nach der An- 
weisung des Gesetzes zu erlassen find.“ (Dann folgen Ausführungen 
über Art. 7 Ziff. 3 — darauf): „Ich halte ein Kollegium, wie der 
Bundesrat erfahrungsgemäß zusammengesetzt ist, für besonders geeignet, 
allgemeine Instruktionen und Verfügungen zu erlassen welche wir ihm 
stillschweigend übertragen, die in einem tüchtigen Kollegium besser als 
von einem einzelnen Beamten durchdacht und redigiert werden."“ 
In dieser Außerung ist eine Antwort auf die Streitfrage nicht enthalten. 
Die Worte „Verordnungsrecht“, „allgemeine Instruktionen“ und „Verfül- 
gungen“ sind hier synonym gebraucht. Der Abg. Lasker hat nur die un- 
bezweifelte Tatsache hervorgehoben, daß bei der Bestimmung des Art. 7 
Abs. 2 an Verordnungen genereller Natur und — um einen von dem Ab- 
geordneten gebrauchten Ausdruck zu wiederholen — an die Ausführung 
von Gesetzen gedacht ist. 
In Ansehung der Rechtsprechung liegt eine bestimmte Außerung des 
Reichsgerichts über diese Frage noch nicht vor. Zu erwähnen find zwei
	        
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