III. Bundesrat. Art. 8. 247
V. Die Prüfung der Instruktion und der Vollmacht
der Bundesratsbevollmächtigten.
Unbestritten ist, daß der Bundesrat die Rechtsgültigkeit der Vollmacht
seiner Mitglieder zu prüfen hat, mindestens dann, wenn irgend welche Be-
denken gegen die Rechtsgültigkeit bestehen. Eine ausdrückliche Bestimmung
der Reichsverfassung hierüber fehlt, doch ergibt es sich aus der Natur der
Sache und ist nur eine Anwendung der allgemeinen Rechtsregel, daß jeder,
der von einer Vollmacht Gebrauch macht, sich gefallen lassen muß, daß die
Person oder Körperschaft, der gegenüber die Vollmacht wirksam werden soll,
zunächst deren Rechtsgültigkeit nachprüft. Dabei kann der Bundesrat genötigt
werden, zu Thronfolge= und Regentschaftsstreitigkeiten Stellung zu nehmen,
wenn Zweifel gegen die Legitimation des Kronprätendenten bestehen, der die
Befugnis in Anspruch nimmt, Bundesratsbevollmächtigte zu ernennen.
Die als gültig anerkannte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten
zu jeder Meinungsäußerung im Bundesrate. Der Bundesrat hat weder
das Recht noch die Pflicht die Instruktion nachzuprüfen, weder die Frage,
ob der Bevollmächtigte überhaupt eine Instruktion hat, noch die Frage, ob
die Instruktion mit dem abgegebenen Votum übereinstimmt. Denn das
Votum ist für den Bundesrat maßgebend, auch wenn es nicht der Instruk-
tion entspricht. Die Instruktion ist nur von Bedeutung für das Verhältnis
zwischen der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten. Letztere sind für
die Beobachtung der Instruktion nur ihrer Regierung verantwortlich; ebenso
Laband ! S. 227, Zorn I S. 158, Meyer § 128 S. 432, Arndt S. 92,
v. Rönne I S. 204, v. Seydel S. 133.
Artikel 8.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
. für das Landheer und die Festungen;
für das Seewesen;
für Zoll= und Steuerwesen;
für Handel und Verkehr;
. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
für Justizwesen;
. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder
Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder des-
selben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden
vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von
dem Bundesrate gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für
jede Session des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei
die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
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+ S u„P d