248 III. Bundesrat. Art. 8.
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrate alljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die
auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur
Verfügung gestellt.
I. Der Wirkungskreis der Bundesratsausschüsse.
1. Die Ausschüsse als Kommissionen des Plenums.
2. Die Ausschüsse in ihrer Stellung zum Reichskanzler.
3. Der den Ausschüssen innewohnende Charakter der Dauer.
II. Die Besetzung der Ausschüsse.
III. Die einzelnen# Ausschüsse.
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen;
8. für die auswärtigen Angelegenheiten;
9. die im Wege der Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse.
IV. Die Beamten der Ausschüsse.
I. Der Wirkungskreis der Ausschüsse.
1. Die Ausschüsse als Kommissionen des Plenums.
Nach Art. 8 sollen aus dem Bundesrat acht Ausschüsse gebildet werden,
denen von der Gesamttätigkeit des Bundesrats je ein besonderes Fach zu-
gewiesen ist. Im übrigen bestimmt Art. 8 über den Wirkungskreis dieser
Ausschüsse nichts näheres und abgesehen von Art. 8 find die Ausschüsse
nur noch in Art. 36 Abs. 2, 39, 46, 56 Abs. 1, 63 Abs. 5 R.V. und in
einigen Reichsgesetzen erwähnt und zwar vorwiegend in solchen, die in der
ersten Zeit nach der Gründung des Reichs erlassen find.
Gemäß Art. 36 Abs. 2 R.V. werden die Reichsbevollmächtigten zur
Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Zoll= oder Steuer-
ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten „nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen“ beigeordnet.
Nach Art. 39 R.V. ist der Ausschuß für das Rechnungswesen zur
vorläufigen Prüfung der Rechnung berufen, welche die Einzelstaaten über
die an die Reichskasse abzuführenden Zoll- und Steuerannahmen zu legen
haben, ferner setzt er die von den Kassen der Einzelstaaten der Reichskasse
geschuldeten Beiträge vorläufig fest. Endgültig beschließt aber erst das
Plenum über diese Feststellung.
Nach Art. 46 R.V. ist der „betreffende“ Bundesrats-Ausschuß, d. h. der
auf Grund des Art. 8 bestehende Ausschuß für Eisenbahnen, Post und
Telegraphen zur Erteilung eines Vorschlages zu hören, ehe der Kaiser einen
Notstandstarif einführt.