III. Bundesrat. Art. 8. 25t
ministeriums wandte, daß der für ein solches Ministerium mögliche Wirkungs-
kreis an die Ausschüsse bereits vergeben sei. Die Ausführungen des Abg.
Frhr. v. Hammerstein sind zunächst dahin richtig zu stellen, daß der Kaiser
nicht das einzige Verwaltungsorgan des Reichs ist und daß der Bundes-
rat nicht ausschließlich auf die legislative Gewalt angewiesen ist. Wenn
dies nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes noch zweifelhaft sein
konnte, auf die sich die Bemerkungen des Abgeordneten bezogen, so kann es
nach der Reichsverfassung mit Rücksicht auf die veränderte Fassung, die
Art. 7 dort erhalten hat, nicht mehr zweifelhalt sein. Deshalb ist es auch
nicht richtig, daß die Ausschüsse, soweit sie an der Verwaltung teilnehmen,
Geschäfte der kaiserlichen Gewalt besorgen. Es ist nur zuzugeben, daß in
einigen Fällen, die in der Reichsverfassung bestimmt sind — nämlich Art.
36, 46, 56: Anstellung der Reichsbevollmächtigten für die Zölle und
Steuern, Einführung von Notstandstarifen, Anstellung von Konsuln — die
betreffenden Ausschüsse sich gutachtlich in Fragen zu äußern haben, deren Ent-
scheidung nicht dem Plenum des Bundesrats, sondern dem Kaiser zusteht.
Aber deshalb bleiben die Ausschüsse Kommissionen des Bundesrats und sind
nicht etwa vom Reichskanzler abhängige Behörden, stellen auch nicht dem
Reichskanzler gleichgeordnete Behörden dar, sondern stehen in einem bestimmten
amtlichen Verhältnisse nur zum Bundesrat. Nur dieser kann ihnen Auf-
träge erteilen und nur an ihn haben sie zu berichten.
In der Erklärung des Fürsten Bismarck liegt eine Bestätigung dafür,
daß durch die Einrichtung der Bundesratsausschüsse an der aus dem übrigen
Inhalt der Reichsverfassung sich ergebenden Kompetenzverteilung zwischen
Kaiser und Bundesrat bezüglich der Exekutive nichts geändert werden sollte.
Die Außerung des Reichskanzlers, daß die Bundesratsausschüsse ministeri-
elle Funktionen ausüben, ist nur cum grano salis zu verstehen. Es lag
dem Fürsten Bismarck daran nachzuweisen, daß für ein kollegialisches
Ministerium im Reiche kein Raum sei, weil dessen Funktionen schon an
den Reichskanzler und die Bundesratsausschüsse verteilt seien. Richtig ist,
daß das Plenum des Bundesrats ministerielle Funktionen insofern hat, als
es in mehreren Verwaltungszweigen die höchste Verwaltungsinstanz bildet.
Neben ihm aber haben die Ausschüsse, von wenigen Ausnahmefällen ab-
gesehen, eine selbständige Verwaltungstätigkeit nicht, und wenn man das
vom Fürsten Bismarck gebrauchte Bild aufrecht erhalten will, könnte man
es nur unter dem Gesichtspunkte tun, daß in Ansehung solcher Geschäfte,
die vom Staatsministerium als Kollegium zu erledigen find, die Ausschüsse
zu dem Plenum eine ähnliche Stellung einnehmen, wie die einzelnen Fach-
minister zu dem Kollegium des Staatsministeriums; doch würde auch dieser
Vergleich in manchen Punkten nicht passen.
Im konst. Reichstage ist die Einrichtung der Ausschüsse insbesondere
aus dem Gesichtspunkte angegriffen worden, weil fie bez. ihre Mitglieder
nicht verantwortlich seien; vgl. die Ausführungen der Abg. Schulze und
Ree in den Sitzungen v. 23. u. 26. März 1867 St.BB. 339 und 356.
Richtig ist, daß ebensowenig wie das Plenum des Bundesrats die Ausschüsse
für ihre Funktionen eine verfassungsmäßige Verantwortlichkeit tragen, und
eine andere Bestimmung hätte auch nicht getroffen werden können, weil die
Bundesratsbevollmächtigten überall an Instruktionen gebunden find. So-
weit aber ihr tatsächlicher Einfluß sich auf die ihnen zu erteilende Instruk-