III. Bundesrat. Art. 8. 253
andererseits — da die Mitglieder des Bundesrats verfassungsgemäß die Be-
vollmächtigten ihrer Regierung sind — liegt es nur in dem Rahmen dieses
Prinzips, daß auch bezüglich der Ausschüsse es den Regierungen überlassen
wird, die Persönlichkeit zu bestimmen, durch die sie ihr Stimmrecht ausüben
wollen; vgl. Laband S. 263 A. 6 und v. Jagemann S. 86f.
Die Bestimmung, daß die Zusammensetzung der Ausschüsse für jede
Session des Bundesrates, resp. mit jedem Jahre zu erneuern ist, ist dahin
zu verstehen, daß, wenn außerordentliche Sessionen eintreten, also einschließ-
lich der ordentlichen mehr als eine Session im Jahre stattfindet, es genügt,
wenn die Ausschüsse einmal für das ganze Jahr und die mehreren Sessionen
gebildet werden. Dies ist bestätigt durch § 18 der rev. G. O. des Bundes-
rates, wonach die Erneuerung des Ausschusses nur bei dem Beginn jeder
ordentlichen Session des Bundesrates, also von Jahr zu Jahr erfolgt;
vgl. Laband 1 S. 262. Die Frage ist übrigens ohne praktische Bedeutung,
weil die Praxis seit langer Zeit dahin geht, den Bundesrat nicht mehr
förmlich zu schließen. Auch die jährlichen Wahlen haben keine praktische
Bedeutung mehr, da, wie v. Jagemann S. 87 mitteilt, die Zusammen-
setzung auch der zu wählenden Ausschüsse sich im Verlaufe der Jahre tat-
sächlich vollständig konsolidiert hat.
Nach einem von Laband 1 S. 268 angeführten Bundesratsbeschlusse
von 1871 (Protokoll § 21) und § 17 der G.O. des Bundesrates ist die in
der Verfassung vorgesehene Zahl von 5 Mitgliedern, abgesehen von dem
Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, nur für den See-Ausschuß bei-
behalten worden. Alle anderen Ausschüsse bestehen aus je 7 Mitgliedern,
neben denen Stellvertreter ernannt werden können; nach v. Jagemann S. 86
werden zur Stellvertretung nicht bestimmte Personen, sondern andere Staaten
im voraus bezeichnet.
Den Vorsitz in den dauernden Ausschüssen, mit Ausnahme des Aus-
schusses für die auswärtigen Angelegenheiten, führte der Bevollmächtigte
Preußens (8 19 Abs. 2 der rev. G.O.). Die Mitglieder der Ausschüffe
versammeln sich auf Einladung des Vorsitzenden zur Erledigung ihrer Ge-
schäfte am Sitze des Bundesrats (8 20 Abs. 2 der rev. G.O.).
In den Ausschüssen wird gemäß Art. 8 nach Köpfen gestimmt; wenn
mehrere Ausschüsse zur Beratung vereinigt werden, gilt dasselbe Prinzip, sodaß
ein Staat, namentlich Preußen, über mehrere Stimmen verfügt (8§ 19 Abs. 1
der rev. G.O.).
III. Die einzelnen Ausschüsse:
1. Der Ausschuß für das Landheer und die Festungen.
In diesem Ausschuß hat Bayern einen ständigen Sitz, d. h. es muß
in dem Ausschuß stets vertreten sein. Dies würde an sich nicht ausschließen,
daß das bayrische Mitglied vom Kaiser ernannt wird. Doch steht dem
Kaiser hinsichtlich Bayern das Ernennungsrecht nicht zu, weil Art. 8 vor-
schreibt, daß die „übrigen Mitglieder“, also nur diese vom Kaiser ernannt
werden. Durch die württembergische Militärkonvention (Art. 15 Abs. 2)
und durch die sächsische Militärkonvention (Art. 2) ist diesen beiden Staaten
ein Anspruch darauf eingeräumt worden, „jederzeit in dem Ausschuß ver-
treten zu sein“. Der Kaiser würde nach der Verfassung das Recht haben,
auch den württembergischen und sächsischen Vertreter zu ernennen. Tat-