Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

III. Bundesrat. Art. 8. 257 
1874 St. B. 484 besonders bestätigt und dabei übrigens zur Erklärung 
dafür, daß der Ausschuß nur selten zusammentritt, mitgeteilt, daß das 
Auswärtige Amt durch metallographische Abschriften der wichtigeren Depeschen 
und durch Mitteilung der Ergebnisse auf diplomatischem Gebiet die Ver- 
bündeten Regierungen auf dem Laufenden erhalte. Hierin liegt zugleich 
eine Anerkennung der oben hervorgehobenen Tatsache, daß durch die Existenz 
des Ausschusses andere Mittel und Wege für die Information der Einzel- 
staaten über den Gang der auswärtigen Politik nicht ausgeschlossen werden. 
9. Die im Wege der Geschäftsordnung eingesetzten Ausschüsse. 
Neben den acht durch die Verfassung vorgesehenen Ausschüssen bestehen auf 
Grund besonderer, in Ergänzung der G.O. erlassener Beschlüsse des Bundesrats: 
9. Der Ausschuß für Elsaß-Lothringen, der aus 7 Mitgliedern und 
2 Stellvertretern besteht, 
10. Der Ausschuß für die Verfassung, aus 7 Mitgliedern bestehend, 
11. Der Ausschuß für die Geschäftsordnung, aus 7 Mitgliedern und 
2 Stellvertretern bestehend. 
Es ist endlich noch ein Ausschuß für das Eisenbahn= Gütertarifwesen, 
aus 7 Mitgliedern bestehend, eingesetzt worden, doch tritt er nach v. Jage- 
mann S. 85 nicht mehr in Aktion, weil die ihm übertragen gewesenen 
Angelegenheiten durch Spezialkonferenzen erledigt werden. 
IV. Die Beamten der Ausschüsse. 
„Den Ausschüssen werden die zu ihrem Arbeiten nötigen Beamten zur 
Verfügung gestellt.“ Es ist nicht bestimmt, ob dies Sache des Reichs oder 
der Einzelstaaten ist. Bei dem Mangel einer einschränkenden Vorschrift 
der Reichsverfassung und da der Bundesrat einerseits die Geschäfte des 
Reichs besorgt, andererseits aus den Abgesandten der Einzelstaaten besteht, 
wird anzunehmen sein, daß es nötigenfalls nicht nur dem Reich, sondertn 
auch den Einzelstaaten obliegt, die Beamten zu stellen. Es handelt sich 
dabei nicht nur um die Bureaukräfte und Unterbeamten, deren Tätigkeit 
einem ständigen Bedürfnis entspricht, sondern auch um diejenigen Beamten, 
die zur Erledigung von Arbeiten in besonderen Fällen erforderlich find. 
Im allgemeinen wird allerdings der Bundesrat, soweit er die ihm obliegenden 
Arbeiten nicht durch seine eigenen Mitglieder oder deren Stellvertreter aus- 
führt, sich an den Reichskanzler wenden und durch dessen Vermittlung 
Enqueten, statistische Aufstellungen, Denkschriften usw., die zur Vorbereitung 
der Beschlüsse des Bundesrats erforderlich find, ausarbeiten lassen und der 
Reichskanzler wiederum wird diese Arbeiten entweder durch die ihm unter- 
stellten Reichsbehörden erledigen oder die Regierungen der Einzelstaaten 
um die Erledigung ersuchen. Ob die Ausschüffe berechtigt sind, die 
Regierungen der Einzelstaaten unmittelbar um die Uberlaffung von Beamten 
auf Grund des Art. 8 zu ersuchen, wenn für die zu erledigenden Arbeiten 
technische Kenntnisse erforderlich find, über die nur gewisse Beamte der 
Einzelstaaten verfügen, kann zweifelhaft sein. Die Frage dürfte ohne 
praktische Bedeutung sein; es ist nicht anzunehmen, daß diese Angelegenheit 
zwischen Bundesrat, Reichsverwaltung und den beteiligten einzelstaatlichen 
Regierungen zum Gegenstande einer Rechtsfrage gemacht werden würde. 
Dambitsch, Deutsche Reichsverfassung. 17
	        
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