266 IV. Präsidium. Art. 11.
des § 18 gilt also für die Hausangehörigen usw. nur, soweit sie nicht
Preußen find; ebenso Laband 1 223, Arndt S. 89. Nach den Motiven des
G. V. G. ist der Ausdruck „Bedienstete“ gewählt, um außer den Dienstboten
auch solche Personen zu bezeichnen, die als Lehrer, Haushofmeister u. dergl.
im Dienst des Gesandten usw. stehen.
Nach § 35 G.V. G. dürfen die Bundesratsbevollmächtigten als Mit-
glieder einer deutschen gesetzgebenden Körperschaft das Amt eines Schöffen
oder Geschworenen ablehnen.
Nach § 382 Abs. 2 C.P.O. find die Mitglieder des Bundesrats während
ihres Aufenthaltes am Sitze des Bundesrats an diesem Sitze zu vernehmen;
dasselbe gilt nach § 402 C.P.O. für die Vernehmung als Sachverständige;
eine Ausnahme kann nur mit Genehmigung ihres Landesherrn gemacht werden.
Die gleichen Bestimmungen enthalten für die Zeugen- und Sachverständigen-
Vernehmung in Strafsachen die §§ 49 Abs. 2, 72 St.P.O.
Der allgemeine Gerichtsstand der Mitglieder des Bundsrats und ihrer
Hausangehörigen bestimmt sich nach § 15 C.P.O. und § 11 St. P.O.
IV. Präsdinm.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völker-
rechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten ein-
zugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen-
stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung
gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu
ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
A. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
I. Die Souveränetät des Kaisers.
II. Der Titel „Deutscher Kaiser“.
III. Die persönliche Rechtsstellung des Kaisers.
IV. Die Regentschaft.
B. Die durch Art. 11 begründeten Rechte des Kaisers.
I. Die völkerrechtliche Vertretung.
II. Die Kriegführung.
III. Der Friedensschluß.
IV. Der Empfang und die Beglaubigung von Gesandten.
V. Sonstige Rechte des Kaisers.