Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

30 I. Bundesgebiet. Art. 1. 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, 
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und 
Hamburg. 
I. Die Gebietshoheit des Reichs und der Einzelstaaten. 
II. Elsaß-Lothringen. 
III. Helgoland. 
IV. Die Schutzgebiete. 
V. Die Anderung der Grenzen des Reichs. 
VI. Die Änderung der Grenzen der Einzelstaaten ohne Anderung der Grenzen 
des Reichs. 
I. Die Gebietshoheit des Reichs und der Einzelstaaten. 
Zu einem Staat gehören Land und Leute. Das Deutsche Reich ist 
ein Staat, wenn auch kein Einheitsstaat, so doch ein Bundesstaat, und 
Art. 1 R.V. bestimmt deshalb den Umfang des zu diesem Bundesstaat 
gehörigen Staatsgebietes. 
Das Staatsgebiet des Reichs ist als „Bundesgebiet“ im Art. 1 be- 
zeichnet. Über die Wahl dieses Wortes im Gegensatz zu der Bezeichnung 
„Reichsgebiet“, die im Reichstag in der Sitzung vom 1. April 1871 be- 
antragt worden war, hat sich Fürst Bismarck in dieser Sitzung (St.B. 95) 
im Anschluß an seine oben (Eingang IV) mitgeteilten Ausführungen, wonach 
der Ausdruck „Reich“ mehr auf die Rechte der Gesamtheit der Bundes- 
glieder, der Ausdruck „Bund“ mehr auf die Rechte der einzelnen Staaten 
hinweist — wie folgt geäußert: 
„Bei den Worten „Reichsgebiet“" und „Bundesgebiet“ gebe ich gern 
zu, daß der Unterschied (zwischen den Bezeichnungen Reich und Bund) 
sich nicht notwendig und scharf fühlbar macht. Es kommt aber auf den 
sprachlichen Begriff an, den man mit „Reich“ und „Gebiet“ verbindet. 
Wir haben geglaubt, daß auch da, weil die Souveränität, die Landes- 
hoheit, die Territorialhoheit bei den einzelnen Staaten verblieben ist, bei 
Bezeichnung des Gesamtgebietes der Begriff des Bundesverhältnisses in 
den Vordergrund zu stellen sei." 
Unter dem hier auch vom Fürsten Bismarck gebrauchten Ausdruck 
„Territorial- oder Gebietshoheit“ ist das Recht zu verstehen, innerhalb 
eines bestimmten Gebiets die Staatsgewalt auszunben. Die Außerung des 
Fürsten Bismarck, daß die Territorialhoheit bei den Einzelstaaten geblieben 
sei, kann deshalb nur cum grano salis verstanden werden. Die Territorial= 
hoheit ist nach Maßgabe der für das Reich und die Einzelstaaten geltenden 
Kompetenzvorschriften zwischen dem Reich und den Einzelstaaten verteilt. 
Was Fürst Bismarck zum Ausdruck bringen wollte, kann nur der — un- 
zweifelhaft richtige — Standpunkt gewesen sein, daß entsprechend der Kom- 
petenzverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten die Gebietshoheit der Einzel- 
staaten den Ausgangspunkt bildet und daß dem Reich die Gebietshoheit in 
den Einzelstaaten nur soweit zusteht, als seine Kompetenz durch positive 
Vorschriften der Reichsverfassung begründet ist. Danach steht den Einzel- 
staaten Ausländern — aber nicht Reichsangehörigen — gegenüber die Ent- 
scheidung zu, wem sie ihre Grenzen öffnen wollen, welche Ausländer sie in 
ihrem Gebiet dulden wollen und welche nicht. Hierbei ist natürlich nur
	        
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