IV. Präsidimm. Art. 18. 383
nicht erfaßt, weil es diesen beiden Behörden charakteristisch ist, daß die
Mehrzahl ihrer Mitglieder auf Grund ihrer Zugehbrigkeit zum Bundesrat
bez. Reichstag bestellt sind und überhaupt nicht notwendig in einem Beamten-
verhältnis stehen.
III. Reichsbehörden und Reichsbeamte in ihrer Stellung
zu der Exekutivgewalt des Kaisers.
Nach Art. 18 ernennt der Kaiser die Reichsbeamten; er hat auch die
Befugnis, sie in andere Stellen zu versetzen oder zu befördern. Aber die
sich aus der Anstellung ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen im
allgemeinen nicht der Bestimmung der Exekutivgewalt, sondern sind durch
die Gesetzgebung festgelegt; die Gesetze, insbesondere das Reichsbeamtengesetz
geben gewissermaßen ein unveränderliches Schema für das Dienstverhältnis
der Beamten, das nur noch in vereinzelten, relativ untergeordneten Be-
ziehungen der Ausfüllung bedarf, nämlich soweit das Gesetz Abweichungen
zugelassen hat, die der Bestimmung im Verwaltungswege unterliegen. In
Ansehung der Bezüge der Beamten bestimmt das Reichsbeamtengesetz zwar
nichts, abgesehen von der allgemeinen Feststellung gewisser Prozentsätze für
Ruhegehälter, Witwen- und Waisenversorgung usw., wird aber insofern
ergänzt durch das Besoldungsgesetz v. 15. Juli 1909 R.GG. Bl. S. 573, das
zwingende Vorschriften für die Höhe der Bezüge der meisten, nämlich der
sogen. etatsmäßigen Beamten enthält, ferner durch die Gesetze und Ver-
ordnungen über die Tagegelder, Reise= und Umzugskosten der Beamten
u. dergl., sodaß auch in dieser Beziehung die Freiheit der Exekutivgewalt auf
ein sehr geringes Maß eingeschränkt ist. Remunerationen, außerordentliche
Unterstützungen und die Bezüge der für außerordentliche Zwecke beschäftigten
Hilfsarbeiter bleiben allein noch für die Festsetzung im Verwaltungswege
übrig. Im Gegensatz dazu ist die Organisation der Behörden grundsätzlich
dein freien Ermessen der kaiserlichen Exekutivgewalt überlassen, bez. der Ent-
scheidung des Bundesrats, wenn in dem betreffenden Verwaltungszweige
der Bundesrat die höchste Verwaltungsinstanz bildet. Oft wird schon in
dem Reichsgesetz, um dessen Ausführung es sich handelt, die zu der
Ausführung berufene Behörde bezeichnet. Doch ist dies nach allgemeinen
staatsrechtlichen Grundsätzen nicht notwendig. Ohne eine derartige Be-
stimmung ist es Sache der durch den Kaiser oder den Bundesrat repräsen-
tierten Exekutivgewalt für die Ausführung des Gesetzes Sorge zu tragen,
und es liegt im freien Ermessen der Reichsverwaltung bez. des Bundesrats,
welcher Behörden sie sich dazu bedienen wollen und wenn es sich um die
Schaffung einer neuen Behörde handelt, den Geschäftskreis und die Ge-
schäftsperteilung, die Gliederung und den Sitz der Behörde, die Zahl der
Mitglieder, ihren Rang und ihr Einkommen zu bestimmen, natürlich mit
der Einschränkung, daß Ausgaben, die durch diese Organisation erforderlich
werden, durch das Etatsgesetz vom Reichstage bewilligt werden müssen. Diese
begriffliche Unterscheidung zwischen Amterorganisation und Feststellung der
Rechtslage des einzelnen Beamten ist u. a. in den Motiven zum Reichs-
beamtengesetz (Anlagen 1872 Bd. 3 Str. 9 S. 69) zum Ausdruck gebracht.
Im Gegensatz zur Rechtsstellung des einzelnen Beamten gibt es also
keine allgemeine gesetzliche Regulierung der Amterorganisation und namentlich