V. Reichstag. Art. 20. 393
„Diese Exekution ist
a) inbetreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von
dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrate zu beschließen
und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken.
Die Exekution kann bis zur Segquestration des betreffenden Landes
und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a bezeich-
neten Fällen ist dem Bundesrate von Anordnung der Exekution unter
Darlegung der Beweggründe ungesäumt Kenntnis zu geben."
Mit Bezug auf die Weoglassung dieser Stelle bei der Redaktion der
Reichsverfassung erklärte der Präsident des Bundeskanzleramts Delbrück in
der Reichstagssitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 70, daß die Änderung des
Art. 19 faktisch nicht wesentlich sei und daß die Veranlassung zu der
Anderung hauptsächlich auf dem Gebiet der „internationalen Konvenienz“
liege. Mit anderen Worten, man hat aus einer der Rücksichten, die staats-
rechtlich nichts, politisch und diplomatisch viel bedeuten, unterlassen, die
Maßregeln der Exekution zu definieren, um nicht ein unfreundliches Bild
in der Verfassung klarer als unbedingt notwendig aufzurollen und dadurch
bei den süddeutschen Staaten, denen gegenüber die diplomatische Konnivenz
eine besonders große Rolle spielte, einen unerwünschten Eindruck hervor-
zurufen. In der Sache selbst bedeutet die Weglassung dieser Sätze nichts,
und die Segquestration bleibt als äußerstes Mittel nach wie vor möglich;
ebenso Arndt S. 110, v. Rönne I S. 72, v. Seydel S. 190, Zorn 1 S. 140.
Welche Exekutionsmittel im einzelnen Falle anzuwenden find, unterliegt
der Beschlußfassung des Bundesrats nicht, sondern steht lediglich im freien
Ermessen des Kaisers. Auch Waffengewalt ist nicht ausgeschlossen. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß es sich nicht um eine Strafexpedition handelt,
daß Vergeltung für den Ungehorsam nicht zu üben ist, sondern daß der
Zweck der Maßregel sich darauf beschränkt, nach Erschöpfung aller diplo-
matischer Mittel den reichsverfassungsmäßigen Zustand mit Gewalt einzu-
richten; ebenso Laband 1 S. 102 A. 1. Aus dem Wortlaut des Art. 19
ergibt sich, daß der Kaiser nur bezüglich der Art der Ausführung der
Exekution freie Hand hat, nicht aber auch nach der Richtung, ob fie über-
haupt auszuführen ist. Über letztere Frage entscheidet der Bundesrat
bindend; ebenso v. Rönne 1 S. 71. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
muß der schuldige Staat die Kosten des Verfahrens tragen; ebenso v.
Seydel S. 190, v. Rönne I S. 73.
V. Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge-
heimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145) vorbehalten ist, werden in
Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des