Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

394 V. Reichstag. Art. 20. 
Main 6, in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete gewählt, und beträgt dem- 
nach die Gesamtzahl der Abgeordneten 397. 
I. Zur staatsrechtlichen und politischen Bedeutung des Reichstags. 
a) Die allgemeine Kompetenz des Reichstags. 
b) Der Reichstag als Vertreter der Narion gegenüber partikularistischen Tendenzen. 
c) Der Reichstag als Faktor der öffentlichen Meinung. 
II. Das Wahlrecht. 
a) Die allgemeine Wahl. 
b) Die direkte Wahl. 
c) Die geheime Wahl. 
III. Die politischen Beweggründe für die Einführung der allgemeinen, direkten und ge- 
heimen Wahl. 
a) Die Bedenken gegen das preußische Dreiklassen = System. 
b) Die politische Situation bei Einführung des Wahlrechts. 
Jc) Die Gründe für die Allgemeinheit des Wahlrechts. 
d) Die Gründe für die direkte Wahl. 
e) Die Bedenken gegen die geheime Stimmenabgabe. 
f) Das Ergebnis. 
IV. Die Ausführung des Art. 20 durch das Wahlgesetz. 
I. Zur staatsrechtlichen und politischen Bedeutung des Reichstags. 
a) Die allgemeine Kompetenz des Reichstags. 
Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags wird charakterifiert durch 
die Vorschrift des Art. 5 R.V., wonach die Reichsgesetzgebung durch den 
Bundesrat und Reichstag ausgeübt wird und die UÜbereinstimmung der 
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen zu einem Reichsgesetze erforder- 
lich und ausreichend ist. Andererseits schränkt die Reichsverfassung die 
Materie der Reichsgesetzgebung in keiner Weise ein. Jede denkbare Maß- 
regel, die an sich der Verwaltung angehört, selbst Maßregeln, deren 
Bedeutung mit einem einzelnen Falle erschöpft ist, können im Wege der 
Reichsgesetzgebung, also unter Beteiligung des Reichstags getroffen werden; 
v#gI. Art. 5 A 4 S. 185. Notwendig ist der Weg der Gesetzgebung, ab- 
gesehen von einigen Sonderbestimmungen der Reichsverfassung, deren 
praktische Bedeutung nicht groß ist, insbesondere für jede Anderung der 
durch Reichsgesetze bereits geregelten Verhältnisse, ferner für den Etat 
(Art. 69) und für die Aufnahme von Reichsanleihen (Art. 73), außerdem 
für alle Rechtsvorschriften, die nicht in das Gebiet bloßer Ausführungs- 
verordnungen fallen; vgl. Art. 7 A lll S. 227. Namentlich durch die Bestim- 
mung des Art. 69, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den im Wege des Gesetzes festzustellenden 
Etat gebracht werden müssen, wird dem Reichstag ein umfassender Einfluß 
auf die Reichspolitik eingeräumt. Ferner ist dem Reichstag — neben dem 
Bundesrat — über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs nach 
Art. 72 R.V. jährlich Rechnung zu legen. In manchen Fällen, in denen 
der Weg der Gesetzgebung an sich nicht notwendig ist und tatsächlich nicht 
eingeschlagen wird, ist der Reichstag insofern beteiligt, als seine Genehmi- 
gung zu Bestimmungen eingeholt wird, die von anderen Organen des 
Reichs, dem Kaiser oder dem Bundesrat getroffen werden, so z. B. ist
	        
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