Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

416 V. Reichstag. Art. 21. 
Staatsbeamte sind; vgl. Entsch. des preuß. Ober-Verwaltungsgerichts v. 
4. Okt. 1881 Bd. 8 S. 390 u. v. 27. Sept. 1890 Bd. 20 S. 451. Dagegen 
gilt Art. 21 Abs. 2 für Militärpersonen aus dem zu IV genannten Grunde, 
wie die Geschäftsordnungskommission des Reichstags ohne Widerspruch des 
Plenums angenommen hat — St. B. 1873 Bd. 1 S. 39 — ebenso Arndt 
S. 127 und v. Rönne I S. 251; vgl. auch die bei letzterem A. 2 angeführte 
Praxis des preuß. Abgeordnetenhauses. 
VI. Eintritt in den Reichs= und Staatsdienst und Beförderung. 
Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 soll verhindern, daß Abgeordnete 
durch ihre Berufung in den Reichs= oder Staatsdienst oder durch Beförde- 
rung in einem solchen Amte beeinflußt werden. Deshalb verliert der in 
den Reichs- oder Staatsdienst berufene oder in ihm beförderte Beamte zu- 
nächst sein Mandat. Nichts steht entgegen, daß er wieder gewählt wird, 
aber die Wähler erhalten Gelegenheit, sich von neuem schlüssig zu machen, 
ob sie dem in seinem Amt beförderten Abgeordneten wieder ihr Vertrauen 
aussprechen oder von seiner Neuwahl Abstand nehmen wollen. 
Nach der Praxis zieht die vorübergehende Verwendung im Reichs= oder 
Staatsdienst die Beendigung des Mandats nicht nach sich, wohl aber die 
neue Übertragung eines besoldeten Nebenamtes, das mit einer etatsmäßigen 
Rem uneration verbunden ist, desgl. die Annahme eines zweiten Amts sowie 
ein Tausch zwischen Reichs= und Staatsamt, St.B. des Reichstags 1869 1I 
S. 60 ff., 1880 S. 448, v. Seydel S. 197 f., Arndt S. 128. 
Unter die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 fallen nicht: die Ver- 
leihung von Titeln, durch welche Privatleute ausgezeichnet werden, z. B. die 
Ernennung zum Landesökonomierat (Verh. des Reichstags 9. Leg.-Per. 
Ses. 4 S. 5845), zum Kommerzienrat, ferner die Ernennung von Anwälten 
zum Justizrat (Verh. des Reichstags v. 9. Jan. 1902 St. B. 3225 ), die 
Verleihung einer höheren Charge an einen Offizier St. B. 18731 S. 93 
(zweifelhaft!) sowie die Verleihung eines höheren Ranges, der nicht mit 
dem Amt verbunden ist, also dem Beamten nur persönlich gewährt wird, 
z. B. die Verleihung einer höheren Ratsklasse, als mit dem Amt ohne 
weiteres verbunden ist; ebenso Arndt S. 128. 
Die Gehaltserhöhung spielt nur eine Rolle, wenn sie mit einem neuen 
Amt verbunden ist. Ob die Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses genügt, 
wenn mit der Versetzung in ein neues Amt von gleicher Rangklasse die 
Versetzung an einen Ort von höherer Servisklasse verbunden ist, kann 
zweifelhaft sein. Eine Einkommenverbesserung durch pensionsfähige Neben- 
einnahmen, die mit dem neuen Amt verbunden find, würde genügen, da- 
gegen keine Gehaltserhöhung, die ohne Übernahme eines neuen Amtes ein- 
tritt, auch dann nicht, wenn es sich um die Verleihung einer persönlichen. 
Zulage an den Beamten handelt, also um einen Fall, der nach dem 
Sinn der Verfassungsbestimmung von ihr eigentlich getroffen werde müßte; 
doch wäre die Anwendung der Vorschrift hier durch ihren Wortlaut aus- 
geschlossen. 
Unstreitig tritt die Erledigung des Mandats ipso iure ein, und zwar 
vom Tage des Eintritts in das neue Amt ab und nicht erst auf Grund 
der Entscheidung des Reichstags; ebenso Arndt S. 128, v. Rönne 1 S. 251.
	        
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