Object: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

172 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
einzuwirken; ähnlich sagt das Urteil III vom 13. 11.1915 (Leipz. Z. 
1916 S. 1575), daß der M. B. auch solche Maßregeln anordnen 
kann, die in den Bundesratsverordnungen nicht vorgesehen sind. 
Aber nicht bloß praeter letzem, sondern auch contra legem kann 
die Anordnung aus §Fbsein. Dies hat das R.G. besonders scharf 
in den beiden Entsch. des IV. Senats vom 21. 5. 1915 (Entsch. 
i. Str. Bd. 49 S. 256, D. Str. S. 1915 S. 397, Recht 1915 S. 344 
Nr. 546 und S. 345 Nr. 555) und vom 26. 10. 1915 (Leipz.Z. 
1916 S.50 in bezug auf eine Anordnung des Oberbefehlshabers 
Ost ausgesprochen, durch die der Verkehr von Menschen über 
die Grenze sowie allgemein die Ausfuhr von Waren von Ruß- 
land nach Deutschland mit geringen Ausnahmen verboten wurde, 
die also zweifellos mit dem Gesetz über das Paßwesen und der 
dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnung vom 31. 7. 1914 
und dem 52 V. Zoll. Ges. im Widerspruch steht. Diese Verordnung 
erachtet das R.G. für gültig: denn der Militärbefehlshaber 
kann auch solche Verbote erlassen, welche Anderungen des 
bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetzlich gewährleistete 
Befugnisse der einzelnen aufheben oder einschränken und 
dergleichen und zu denen vor Erklärung des Kriegszustandes 
die an das Gesetz gebundenen Träger der vollziehenden Gewalt 
nicht berechtigt waren. An dieser Auffassung hat das R. G. 
auch in anderen Urteilen festgehalten, so V vom 8. 6. 1915 
(Recht 1915 S. 401 Nr. 679), nach dem der M. B. beim Verbot 
des Kleinhandels mit Branntwein nicht an die von den Ver- 
waltungsbehörden erteilte Konzession gebunden ist, im Urteil 
vom 26. 3. 1915 (J. W. 1915 S. 727) und IV vom 25. 6. 1915 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 20 1V), nach denen der M. B. auch in 
den Privatrechtskreis des einzelnen eingreifen darf, im urteil 
V vom 5. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S.54 V), nach dem der 
M. B. nicht an das Freizügigkeitsgesetz gebunden ist, und in dem 
schon erwähnten Urteil 1II vom 13. 11. 1915, in dem die oben 
genannten Grundsätze wörtlich wiederholt werden. Auf dem- 
selben Standpunkt steht auch das Bayer. Ob. L. G. in den Entsch. 
vom 28. 10. 1915 (J. W. 1915 S. 1450), welches von der aus-
	        
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