172 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
einzuwirken; ähnlich sagt das Urteil III vom 13. 11.1915 (Leipz. Z.
1916 S. 1575), daß der M. B. auch solche Maßregeln anordnen
kann, die in den Bundesratsverordnungen nicht vorgesehen sind.
Aber nicht bloß praeter letzem, sondern auch contra legem kann
die Anordnung aus §Fbsein. Dies hat das R.G. besonders scharf
in den beiden Entsch. des IV. Senats vom 21. 5. 1915 (Entsch.
i. Str. Bd. 49 S. 256, D. Str. S. 1915 S. 397, Recht 1915 S. 344
Nr. 546 und S. 345 Nr. 555) und vom 26. 10. 1915 (Leipz.Z.
1916 S.50 in bezug auf eine Anordnung des Oberbefehlshabers
Ost ausgesprochen, durch die der Verkehr von Menschen über
die Grenze sowie allgemein die Ausfuhr von Waren von Ruß-
land nach Deutschland mit geringen Ausnahmen verboten wurde,
die also zweifellos mit dem Gesetz über das Paßwesen und der
dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnung vom 31. 7. 1914
und dem 52 V. Zoll. Ges. im Widerspruch steht. Diese Verordnung
erachtet das R.G. für gültig: denn der Militärbefehlshaber
kann auch solche Verbote erlassen, welche Anderungen des
bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetzlich gewährleistete
Befugnisse der einzelnen aufheben oder einschränken und
dergleichen und zu denen vor Erklärung des Kriegszustandes
die an das Gesetz gebundenen Träger der vollziehenden Gewalt
nicht berechtigt waren. An dieser Auffassung hat das R. G.
auch in anderen Urteilen festgehalten, so V vom 8. 6. 1915
(Recht 1915 S. 401 Nr. 679), nach dem der M. B. beim Verbot
des Kleinhandels mit Branntwein nicht an die von den Ver-
waltungsbehörden erteilte Konzession gebunden ist, im Urteil
vom 26. 3. 1915 (J. W. 1915 S. 727) und IV vom 25. 6. 1915
(Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 20 1V), nach denen der M. B. auch in
den Privatrechtskreis des einzelnen eingreifen darf, im urteil
V vom 5. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S.54 V), nach dem der
M. B. nicht an das Freizügigkeitsgesetz gebunden ist, und in dem
schon erwähnten Urteil 1II vom 13. 11. 1915, in dem die oben
genannten Grundsätze wörtlich wiederholt werden. Auf dem-
selben Standpunkt steht auch das Bayer. Ob. L. G. in den Entsch.
vom 28. 10. 1915 (J. W. 1915 S. 1450), welches von der aus-