36 II. Reichsgesetzgebung. Art. 2.
II. Meichsgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Ge-
setzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der
Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von
Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern
nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver-
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
I. Die Befugnis des Reichs zur Gesetzgebung.
1. Zum Begriff der Reichsgesetzgebung.
2. Der Träger der Reichsgesetzgebung.
3. Das „Recht“ zur Gesetzgebung.
4. Das räumliche Gebiet der Reichsgesetzgebung.
II. Die Wirkung der Reichsgesetzgebung.
1. Borrang der Reichsgesetze vor den Landesgesetzen.
2. Der für die Landesgesetze bestehen gebliebene Wirkungskreis.
3. Die Wirkung der Reichsverordnungen auf das Landesrecht.
4. Authentische Interpretation der Reichsgesetze.
5. Einführung der Reichsgesetze. — Übergangsbestimmungen. — Ausführungs-
bestimmungen.
III. Die Verkündigung der Reichsgesetze.
1. Recht und Pflicht zur Verkündigung der Reichsgesetze.
2. Die Formel der Verkündigung.
3. Das Reichsgesetzblatt.
a) Titel und Inhalt des Blatts. — Die Form des Abdrucks.
b) Die Verantwortung für dessen Richtigkeit.
Jc) Die Berichtigung von Redaktions= und Druckfehlern.
4. Die Verkündung der Reichsverordnungen.
IV. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Reichsgesetze.
1. Innerhalb des Bundesgebiets.
2. Außerhalb des Bundesgebiets.
3. Die Frist für die Wirksamkeit der Verordnungen.
V. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit der Reichsgesetze und Reichsverordnungen.
1. Das Recht zur Prülfung.
2. Der Gegenstand der Prüfung.
a) Die Zuständigkeit des Reichs zur Regelung der Materie.
b) Die ordnungsmäßige Entstehung der Reichsgesetze.
e) Die Zulässigkeit von Verordnungen.
d) Die Geltung von Vorschriften des Landesrechts gegenüber dem
Reichsrecht.
3. Das Ergebnis.