Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

480 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33. 
entgegenstehen, in denen den Abgeordneten mit Rückficht auf ihre am Orte 
der Tagung d. h. in Berlin zu leistende Tätigkeit eine Zuwendung ge- 
macht wird. 
VI. Zoll= und HFandelswesen. 
Artikel 33. 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein- 
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur 
Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be- 
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen 
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst 
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. 
1 Zur Vorgeschichte des Art. 33. 
II. Deutschland, ein Zoll- und Handelsgebiet. 
III. Die Zollausschlüsse. 
IV. Die Zollanschlüsse. 
V. Der Meeressaum. 
VI. Der freie Warenverkehr. 
I. Zur Vorgeschichte des Art. 33. 
Der erste Ansatz zur Gründung des neuen Deutschen Reichs liegt in 
dem wirtschaftlichen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten. Die Ent- 
wicklung ging von Preußen aus und hat sich um diesen Staat kristallisiert. 
Preußen hat zunächst durch Ges. v. 26. Mai 1818 Ges. S. S. 65. die 
Handelsfreiheit grundsätzlich anerkannt, die Binnenzölle aufgehoben und das 
Maximum der Steuer von den zur Konsumtion aus dem Auslande ein- 
gehenden Manufaktur= und Fabrikwaren auf 10%% des Wertes und die 
Erhebung der Gefälle nach Gewicht, Maß und Stückzahl festgesetzt, aber 
der preußische Staat war in ein östliches und ein westliches Zollgebiet 
geteilt, und erst nachdem in d. J. 1819 — 1831 mehrere von den Nord- 
deutschen Bundesstaaten, i. J. 1828 das Großherzogtum Hessen und i. J.1831 
Kurhessen sich dem preußischen Zollsystem angeschlossen hatten, wurde der 
ganze preußische Staat zu einem Zollsystem durch den Vertrag mit Kur- 
hessen v. 25. August 1831 Ges. S. S. 227 vereinigt und der Preußisch- 
Hessische Zollverein gegründet, der bis 1833 bestand. Ihm traten durch 
den Vertrag v. 22. März 1833 Ges. S. 145 u. 162 Bayern und Württem- 
berg und durch den Vertrag v. 30. März 1833 Ges. S. S. 210 u. 228 das 
Königreich Sachsen bei. Aus einigen preußischen Kreisen, einigen Gebiets- 
teilen von Kurhessen und den Thüringischen Staaten entwickelte sich durch 
Vertrag v. 10. Mai 1833 Ges. S. S. 232 der Thüringer Zoll- und Handels- 
verein und letzterer trat durch Vertrag v. 11. Mai 1833 Ges. S. S. 240 
dem Preußisch-Hessischen Zollverein bei, welch letzterer nunmehr den Namen 
„Gesamt-Zollverein“ annahm. In d. J. 1835—1847 schlossen sich Baden, 
Nassau, Frankfurt, Hessen- Homburg, Lippe, Waldeck, Braunschweig und
	        
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