480 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33.
entgegenstehen, in denen den Abgeordneten mit Rückficht auf ihre am Orte
der Tagung d. h. in Berlin zu leistende Tätigkeit eine Zuwendung ge-
macht wird.
VI. Zoll= und HFandelswesen.
Artikel 33.
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein-
schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur
Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be-
findlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
1 Zur Vorgeschichte des Art. 33.
II. Deutschland, ein Zoll- und Handelsgebiet.
III. Die Zollausschlüsse.
IV. Die Zollanschlüsse.
V. Der Meeressaum.
VI. Der freie Warenverkehr.
I. Zur Vorgeschichte des Art. 33.
Der erste Ansatz zur Gründung des neuen Deutschen Reichs liegt in
dem wirtschaftlichen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten. Die Ent-
wicklung ging von Preußen aus und hat sich um diesen Staat kristallisiert.
Preußen hat zunächst durch Ges. v. 26. Mai 1818 Ges. S. S. 65. die
Handelsfreiheit grundsätzlich anerkannt, die Binnenzölle aufgehoben und das
Maximum der Steuer von den zur Konsumtion aus dem Auslande ein-
gehenden Manufaktur= und Fabrikwaren auf 10%% des Wertes und die
Erhebung der Gefälle nach Gewicht, Maß und Stückzahl festgesetzt, aber
der preußische Staat war in ein östliches und ein westliches Zollgebiet
geteilt, und erst nachdem in d. J. 1819 — 1831 mehrere von den Nord-
deutschen Bundesstaaten, i. J. 1828 das Großherzogtum Hessen und i. J.1831
Kurhessen sich dem preußischen Zollsystem angeschlossen hatten, wurde der
ganze preußische Staat zu einem Zollsystem durch den Vertrag mit Kur-
hessen v. 25. August 1831 Ges. S. S. 227 vereinigt und der Preußisch-
Hessische Zollverein gegründet, der bis 1833 bestand. Ihm traten durch
den Vertrag v. 22. März 1833 Ges. S. 145 u. 162 Bayern und Württem-
berg und durch den Vertrag v. 30. März 1833 Ges. S. S. 210 u. 228 das
Königreich Sachsen bei. Aus einigen preußischen Kreisen, einigen Gebiets-
teilen von Kurhessen und den Thüringischen Staaten entwickelte sich durch
Vertrag v. 10. Mai 1833 Ges. S. S. 232 der Thüringer Zoll- und Handels-
verein und letzterer trat durch Vertrag v. 11. Mai 1833 Ges. S. S. 240
dem Preußisch-Hessischen Zollverein bei, welch letzterer nunmehr den Namen
„Gesamt-Zollverein“ annahm. In d. J. 1835—1847 schlossen sich Baden,
Nassau, Frankfurt, Hessen- Homburg, Lippe, Waldeck, Braunschweig und