VI. Zell- und Handelswesen. Art. 33. 481
Luxemburg an; der Verein wurde durch Vertrag v. 8. Mai 1841 auf
12 Jahre erneuert und erhielt den Namen „Deutscher Zoll= und Handels-
verein"“. Durch einen zwischen Preußen und Hannover unter d. 7. Sept.
1851 Ges. S. 1853 S. 349 geschlossenen Vertrag, dem Schaumburg-Lippe
und Oldenburg später beitraten, wurde der damals noch aus Hannover,
Oldenburg, Schaumburg-Lippe und einigen Gebietsteilen von Braunschweig
bestehende Steuerverein mit dem Zollverein verbunden, und darauf kam
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kur-
heffen und Großherzogtum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
verein gehörigen Staaten, ferner Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der
freien Stadt Frankfurt u. d. 4. April 1853 Ges. S. S. 404 ein Vertrag betr.
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins zustande; es
gehörten also damals zum Zollvereine neben Preußen fast alle deutschen
Mittel- und Kleinstaaten, ausgenommen Mecklenburg und die Hansastädte.
Durch Verträge, die Preußen mit allen anderen Zollvereinsstaaten u. d.
27. u. 28. Juni, 11. Juli u. 12. Okt. 1864 u. 16. Mai 1865 schloß (Ges.S.
S. 523, 538, 541, 641), wurde die Fortdauer der bisherigen Zollvereins--
verträge auf weitere zwölf Jahre (v. 1. Jan. 1866 — 31. Dez. 1877) mit
einigen Ergänzungen und Abänderungen des bisherigen Vertrages vereinbart.
Das Ziel aller dieser Verträge war eine übereinstimmende Zollgesetzgebung,
gleichartige Einrichtungen der Zollverwaltung und Gemeinschaftlichkeit der
Zolleinnahmen. Durch den Krieg des Jahres 1866 kamen die Verträge
zur Auflösung. In den Friedensverträgen erkannten die Süddeutschen
Staaten an, daß der Zollvereinsvertrag v. 16. Mai 1865 und die sich ihm
anschließenden Vereinbarungen durch den Ausbruch des Krieges außer Kraft
gesetzt seien, sie verpflichteten sich jedoch das frühere vertragsmäßige Ver-
hältnis wieder einzurichten, vorbehaltlich des Rechts jeder vertragschließenden
Partei, jederzeit sechs Monate nach erfolgter Aufkündigung die Verträge
aufzulösen.
Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes wurden die Zoll-
verträge, die zwischen den dem Bund angehörigen Staaten geschlossen
waren, hinfällig, weil diese Staaten nunmehr in der Form eines Bundes-
staates zu einander in ein organisches Verhältnis traten und der neue Bund
neben einer Reihe anderer Staatsaufgaben eine Zoll-, Handels und Finanz-
gemeinschaft unter seinen Mitgliedern übernahm und auf Grund der
Art. 33— 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, die im wesentlichen
den die gleiche Nummer führenden Artikeln der Reichsverfassung entsprechen,
neu regelte. Der neuen Ordnung mußten sich die Süddeutschen Staaten
anpassen, und es kam unter diesem Gesichtspunkte zwischen dem Nord-
deutschen Bunde einerseits und Bayern, Württemberg, Baden und Hessen
(für den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Teil des Großherzog-
tums Hessen) andererseits der Vertrag v. 8. Juli 1867 über die Fortdauer
des Zoll= und Handelsvereins zustande (B.G. Bl. 1867 S. 81 ff.). Der
wesentliche Inhalt dieses Vertrages besteht darin, daß der Zollverein bis
zum 31. Dez. 1877 nach den gleichen wirtschaftlichen und finanzpolitischen
Grundsätzen, jedoch unter Ausdehnung der Gemeinschaft auf die Besteuerung
von Salz und Tabak fortzusetzen ist. Gleichzeitig wurden im Anschluß an
die durch den Norddeutschen Bund geschaffenen Organe der Regierung und
Gesetzgebung — Bundesrat und Reichstag — für den Zollverein unter
Dambittsch, Deutsche Reichsverfassung. 31