486 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33.
S. 60; dort sind die dabei in Betracht kommenden, den Art. 13 des Zollv.=
Vertr. ergänzenden Verhandlungen erwähnt. Bezüglich der Ausfuhrprämien
hat dies auch ein Vertreter der bayrischen Regierung in der Reichstags-
sitzung vom 1. März 1899 St.B. 1225 anerkannt. Es dürfen überhaupt —
nach § 23 des Hauptprotokolls der Münchener Vollzugskommission (Delbrück
a. a. O. S. 60) — Steuerbegünstigungen für Gewerbetreibende „nicht zur
Erschwerung der Konkurrenz anderer Fabrikanten, welche Angehörige der
Vereinsstaaten sind“, gewährt werden, selbst wenn der betreffende Bundes-
staat die Kosten trägt. Es handelt sich dabei also offenbar nicht allein um
die Wahrung der fiskalischen Interessen des Reichs, sondern auch um das
Interesse an einer gleichmäßigen Förderung der wirtschaftlichen Interessen
aller Reichsangehörigen.
Aus Art. 33 Abs. 2 folgt ferner, daß Übergangsabgaben von einem
Erzeugnis, das aus einem anderen Bundesstaate eingeführt wird, nicht höher
sein dürfen, als die innere Steuer, die von den gleichartigen Erzeugnissen
des eigenen Staates erhoben wird; im Art. 5 11 8 3 des Zollv.-Vertr. ist
dieser Grundsatz näher ausgeführt. Bemerkenswert ist übrigens, daß die
erste der Stempelabgaben, die dem Reiche zugewiesen wurde, die Wechsel-
stempelsteuer, beruhend auf dem Bundesgesetz v. 10. Juni 1869 B. G. Bl.
S. 193, unter Berufung auf den im Art. 33 Abs. 2 kundgegebenen Grund-
satz des freien Warenverkehrs eingeführt wurde; vgl. die Motive des Gesetzes,
Verh. des Reichstags, Anlagen 1. Leg.-Per. Sess. 1 Bd. 3 Nr. 154. Es
ist nicht zu verkennen, daß die überweisung der Gesetzgebung über die in-
direkten Steuern an das Reich für die dem freien Verkehr unterliegenden
Waren und der Stempelabgaben für die den Waren auf Grund des Geld-
und Kreditverkehrs entsprechenden Wertobjekte eine Konsequenz des im Art 33
aufgestellten Grundsatzes des freien Warenverkehrs bildet, da bei der einzel-
staatlichen Handhabung, sei es auch nur der Stempelabgaben, stets die
Möcglichkeit bliebe, den Warenverkehr ungleichmäßig zu belasten. Ganz streng
ist allerdings dieser Grundsatz nicht durchgeführt; soweit aber noch in den
Einzelstaaten Steuern und Stempel erhoben werden, die den eigentlichen
Warenverkehr treffen, gilt natürlich der Grundsatz des Art. 33, daß die Er-
zeugnisse anderer Bundesstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höher
belastet werden dürfen als die des eigenen Staats. Derartige indirekte
Steuern kommen namentlich noch als Kommunalabgaben vor, wenngleich
ihr Gebiet demnächst erheblich eingeschränkt sein wird, da gemäß § 13 des
Zolltarifges. v. 25. Dez. 1902 R.G.BBl. S. 303, v. 1. April 1910 ab für
Rechnung von Kommunen oder Korporationen Abgaben auf Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleisch-
waren und Fett nicht mehr erhoben werden dürfen. Dagegen bleiben für
die Kommunalbesteuerung übrig gemäß Art. 5 11 87 des Zollv-Vertrages:
Bier einschließlich des für die Bierbereitung bestimmten Malzes (vgl. § 13
des Zolltarifgesetzes und § 58 des Brausteuergesetzes v. 15. Juli 1909 R.G. Bl.
S. 791), Essig, Cider (Obstwein), Brennmaterialien und, soweit sie nicht
unter die im § 18 a. a. O. genannten Erzeugnisse fallen, Marktviktualien
und Fourage, ferner mit gewissen im Zollv.-Vertr. a. a. O. bestimmten Ein-
schränkungen Wein — in den „eigentlichen Weinländern“ — und Brannt-
wein; vgl. auch die Erklärung des Staatsministers Delbrück in der Sitzung
des konst. Reichstags v. 1. April 1867 St. B. 493 über die Zulässigkeit der