VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 34. 487
Kommunalabgaben auf Bier und Branntwein trotz Art. 85 R. V. überall
ist die Besteuerung nur soweit zulässig, als diese Verbrauchsgegenstände
„zur örtlichen Konsumption“ bestimmt find. Ist dies der Fall, so kommt
es nicht mehr darauf an, ob sie auch tatsächlich in der betreffenden Kom-
mune konsumiert werden. Eine Bevorzugung der in der Kommune selbst
hergestellten vor den von auswärts eingeführten Erzeugnissen gleicher Art
z. B. durch Exportprämien, ist durch Art. 33 ausgeschlossen.
Eine gewisse Ausnahme von dem Grundsatz der Freiheit des Waren-
verkehrs besteht für Epidemien, da in solchen Fällen nach Art. 4 Abf. 5
des Zollv.-Vertr. die Einzelstaaten ohne Unterschied zwischen Auslands- und
Binnenverkehr Maßregeln, die den Verkehr beschränken, anordnen dürfen.
Allerdings müßte auch hier die ungünstigere Behandlung eines Bundesstaats
durch den Zweck der Abwehr sachlich begründet sein. Für Viehsteuchen
bestand nach Art. 4 Abs. 5 des Zollv.-Vertr. die Ausnahme ebenfalls, ist
aber nach dem Grundsatz lex posterior derogat priori durch §8 6ff., 9 ff. des
Viehseuchengesetzes v. 26. Juni 1909 R.G.Bl. S. 519 erledigt; vgl. Delbück
a. a. O. S. 24f. Dagegen gilt dasselbe mit Rücksicht auf § 2 des Vereins-
zollgesetzes nicht auch für die Abwehr ansteckender menschlicher Krankheiten;
vgl. Delbrück a. a. O. Das Reichsgesetz betr. die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten v. 30. Juni 1900 R.G. Bl. 306 hat hieran nichts
geändert, weil es die Einfuhrbeschränkungen für Waren und Gebrauchs-
gegenstände nur im Verhältnis zum Auslande regelt §§ 24 f., sodaß es für
den inneren Verkehr bei den Bestimmungen des Zollv.--Vertr. und des Vereins-
zollgesetzes bewendet; vgl. v. Mayr in v. Stengels Wörterbuch des deutschen
Verwaltungsrechts II S. 295f.
Dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 unterliegen nicht die Gegenstände,
die — wie z. B. Sacharin, Arzneimittel, Sprengstoffe — in Ansehung der
Menge der gleichzeitig zu erwerbenden, zu lagernden oder zu veräußernden
Ware, ihrer Verpackung oder ihrer Kennzeichnung einer Einschränkung unter-
liegen und deshalb nicht als im freien Verkehr befindlich erachtet werden
können.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent-
sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Frei-
häfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß
in dieselbe beantragen.
I. Der Anschluß Hamburgs und Bremens an das Zollgebiet.
II. Die Veränderung der Grenzen des Freihafengebiets.
I. Der Anschluß Hamburgs und Bremens an das Zollgebiet.
Zwischen dem Reichskanzler und dem Senat von Hamburg wurde
unter d. 25. Mai 1881 ein Vertrag über den Eintritt Hamburgs in das
Zollgebiet abgeschlossen, der vom Bundesrat genehmigt wurde. Darauf
beantragte der Hamburger Senat auf Grund des Art 84 R.V., sein gesamtes
Staatsgebiet mit Ausnahme eines Teils von Cuxhafen und eines näher
bezeichneten Freihafengebietes in der Stadt Hamburg in die gemeinschaftliche