Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

488 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 34. 
Zollgrenze einzuschließen. Diesem Antrag gab der Bundesrat statt. Da 
vertragsgemäß das Reich sich an den Kosten für die Einrichtung der durch 
den Anschluß erforderlich werdenden baulichen Anlagen, insbesondere der 
Errichtung zollfreier Entrepots mit 40 Millionen beteiligen sollte, wurde 
der Reichskanzler durch Reichsgesetz v. 16. Febr. 1882 K.G.Bl. S. 39 er- 
mächtigt, einen Kostenbeitrag bis zum Höchstbetrage dieser Summe zu leisten. 
Endgültig vollzogen wurde der Anschluß Hamburgs auf Grund des Bundes- 
ratsbeschlusses v. 15. Oktober 1888 R.C.Bl. S. 913. Außerhalb der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze sind nur das Freihafengebiet von Hamburg und die 
Hafenanlage zu Cuxhafen geblieben. 
Zu derselben Zeit und in ähnlicher Weise wurde Bremen dem Zoll- 
gebiet auf Grund eines Bundesratsbeschlusses v. 6. Nov. 1884 angeschlossen. 
Hier beteiligte sich das Reich ebenfalls mit einem Kostenbeitrage und durch 
das Reichsges. v. 31. März 1885 R. G. Bl. S. 79 wurde der Reichskanzler 
ermächtigt, diesen Beitrag bis zum Höchstbetrage von 12 Millionen Mark 
zu gewähren. Außerhalb des Zollgebiets sind die Hafenanlagen in Bremer- 
haven, die angrenzenden Petroleumlagerplätze sowie ein im Nordwesten der 
Stadt Bremen am rechten Weserufer eingerichteter Freihafenbezirk geblieben; 
R.C. Bl. 1888 S. 914. 
II. Die Veränderung der Grenzen des Freihafengebiets. 
Die Einrichtung von Freihafengebieten in Bremen und Hamburg ist 
bereits im Art. 6 des Zollv.-Vertr. vorgesehen, jedoch nur in dem Sinne, 
daß unter zahlreichen anderen Zollausschlüssen Hamburg und Bremen auf- 
gezählt war. Wenn dann die Reichsverfassung im Gegensatz zu allen 
anderen Zollausschlüssen, die durch Art. 33 summarisch erledigt find, die 
Hamburg und Bremen betreffenden Ausschlüsse durch Art. 34 besonders 
geregelt hat, so erklärt sich dies dadurch, daß diese Zollausschlüsse wirt- 
schaftlich eine andere Grundlage hatten als die sonstigen Ausschlüsse. Der 
wirtschaftliche Unterschied beruht darin, daß sie nicht wegen der Schwierigkeit 
oder Kostspieligkeit der Zollerhebung und der Verhütung des Schmuggels 
außerhalb des Zollgebiets gelassen sind, wie die vom Art. 33 betroffenen 
„Gebietsteile, die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze 
nicht geeignet sind“. Vielmehr sollte ihnen die Eigenschaft des Freihafens 
erhalten bleiben; es handelte sich also um die Pflege des überseeischen 
Handelsverkehrs und der daraus für Hamburg und Bremen entspringenden 
Vorteile. Dieser verschiedenen wirtschaftlichen Grundlage entsprach eine 
differentielle politische Behandlung. Während über die Einbeziehung der 
anderen Zollausschlüsse in das Zollgebiet nach Art. 6 Ziff. 1 u. 2 des Zollv.= 
Vertr. der Bundesrat frei entscheidet, wurde der Zollausschluß Bremens 
und Hamburgs durch Art. 34 von einem Antrag dieser Staaten abhängig 
gemacht. Dieser Rechtszustand gilt auch für die Zukunft in Ansehung der 
noch als solche erhalten gebliebenen Freihafenbezirke. Dies ist in § 1 des 
Ges. v. 16. Febr. 1882 und auch in dem mit Hamburg geschlossenen Ver- 
trage ausdrücklich anerkannt. In dem für den Zollanschluß Bremens er- 
gangenen Reichsges. v. 31 März 1885 findet sich zwar eine entsprechende 
Vorschrift über die weitere Geltung des Art. 34 nicht. Doch unterliegt es 
keinem Zweifel, daß auch für diesen Freihafenbezirk jede ÄAnderung von 
einem Antrage des Staates Bremen abhängig ist, weil auch Bremen gegen-
	        
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