488 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 34.
Zollgrenze einzuschließen. Diesem Antrag gab der Bundesrat statt. Da
vertragsgemäß das Reich sich an den Kosten für die Einrichtung der durch
den Anschluß erforderlich werdenden baulichen Anlagen, insbesondere der
Errichtung zollfreier Entrepots mit 40 Millionen beteiligen sollte, wurde
der Reichskanzler durch Reichsgesetz v. 16. Febr. 1882 K.G.Bl. S. 39 er-
mächtigt, einen Kostenbeitrag bis zum Höchstbetrage dieser Summe zu leisten.
Endgültig vollzogen wurde der Anschluß Hamburgs auf Grund des Bundes-
ratsbeschlusses v. 15. Oktober 1888 R.C.Bl. S. 913. Außerhalb der gemein-
schaftlichen Zollgrenze sind nur das Freihafengebiet von Hamburg und die
Hafenanlage zu Cuxhafen geblieben.
Zu derselben Zeit und in ähnlicher Weise wurde Bremen dem Zoll-
gebiet auf Grund eines Bundesratsbeschlusses v. 6. Nov. 1884 angeschlossen.
Hier beteiligte sich das Reich ebenfalls mit einem Kostenbeitrage und durch
das Reichsges. v. 31. März 1885 R. G. Bl. S. 79 wurde der Reichskanzler
ermächtigt, diesen Beitrag bis zum Höchstbetrage von 12 Millionen Mark
zu gewähren. Außerhalb des Zollgebiets sind die Hafenanlagen in Bremer-
haven, die angrenzenden Petroleumlagerplätze sowie ein im Nordwesten der
Stadt Bremen am rechten Weserufer eingerichteter Freihafenbezirk geblieben;
R.C. Bl. 1888 S. 914.
II. Die Veränderung der Grenzen des Freihafengebiets.
Die Einrichtung von Freihafengebieten in Bremen und Hamburg ist
bereits im Art. 6 des Zollv.-Vertr. vorgesehen, jedoch nur in dem Sinne,
daß unter zahlreichen anderen Zollausschlüssen Hamburg und Bremen auf-
gezählt war. Wenn dann die Reichsverfassung im Gegensatz zu allen
anderen Zollausschlüssen, die durch Art. 33 summarisch erledigt find, die
Hamburg und Bremen betreffenden Ausschlüsse durch Art. 34 besonders
geregelt hat, so erklärt sich dies dadurch, daß diese Zollausschlüsse wirt-
schaftlich eine andere Grundlage hatten als die sonstigen Ausschlüsse. Der
wirtschaftliche Unterschied beruht darin, daß sie nicht wegen der Schwierigkeit
oder Kostspieligkeit der Zollerhebung und der Verhütung des Schmuggels
außerhalb des Zollgebiets gelassen sind, wie die vom Art. 33 betroffenen
„Gebietsteile, die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze
nicht geeignet sind“. Vielmehr sollte ihnen die Eigenschaft des Freihafens
erhalten bleiben; es handelte sich also um die Pflege des überseeischen
Handelsverkehrs und der daraus für Hamburg und Bremen entspringenden
Vorteile. Dieser verschiedenen wirtschaftlichen Grundlage entsprach eine
differentielle politische Behandlung. Während über die Einbeziehung der
anderen Zollausschlüsse in das Zollgebiet nach Art. 6 Ziff. 1 u. 2 des Zollv.=
Vertr. der Bundesrat frei entscheidet, wurde der Zollausschluß Bremens
und Hamburgs durch Art. 34 von einem Antrag dieser Staaten abhängig
gemacht. Dieser Rechtszustand gilt auch für die Zukunft in Ansehung der
noch als solche erhalten gebliebenen Freihafenbezirke. Dies ist in § 1 des
Ges. v. 16. Febr. 1882 und auch in dem mit Hamburg geschlossenen Ver-
trage ausdrücklich anerkannt. In dem für den Zollanschluß Bremens er-
gangenen Reichsges. v. 31 März 1885 findet sich zwar eine entsprechende
Vorschrift über die weitere Geltung des Art. 34 nicht. Doch unterliegt es
keinem Zweifel, daß auch für diesen Freihafenbezirk jede ÄAnderung von
einem Antrage des Staates Bremen abhängig ist, weil auch Bremen gegen-