496 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35.
Staates, den Handel mit Salz zu betreiben (Salzmonopol) aufgehoben und
das zum inländischen Verbrauch bestimmte Salz einer Steuer von 6 M fr
den Zentner Nettogewicht unterworfen. Steuerfrei ist nach § 20 das zu
gewissen landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken verwendete sowie das
von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei
Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten verabfolgte Salz. Im übrigen
enthält das Gesetz Bestimmungen über die technischen Erkennungsmerkmale
des Salzes (§ 2 Abs. 2), über die Kontrolle der Erhebung und Straf-
bestimmungen für die Zuwiderhandlungen. Das vom Ausland eingehende
Salz trägt einen Zoll von 12 + für 100 kg, wenn das Salz seewärts
und von 12,80 —4, wenn es landwärts eingeht gemäß Nr. 280 des Zoll-
tarifes v. 25. Dez. 1902; vgl. Laband IV S. 407, Arndt S. 339ff.
2. Tabak= und Zigarettensteuer.
Die Tabaksteuer spielt in der finanzpolitischen Geschichte des Reichs
eine große Rolle. Fürst Bismarck hatte ursprünglich den Plan, ein Tabak-
monopol für das Reich einzuführen, um möglichst hohe Erträge aus dem Tabak
für das Reich zu erzielen, nicht etwa deshalb, weil er aus sonstigen wirt-
schaftlichen oder politischen Gründen dem Prinzip des Monopols vor dem
der Steuer den Vorzug gegeben hätte — dgl. seinen Zirkularerlaß an
die preußischen Gesandten bei den deutschen Höfen v. 27. Febr. 1878,
v. Poschinger Aktenstücke 1 S. 275. Das Monopol scheiterte an dem Wider-
spruch des Reichstags und ebenso Fürst Bismarcks Absicht, die Tabakstener
so auszugestalten, daß fie einen wesentlichen Stützpunkt der Einnahmen des
Reichs hätte bilden können. Die Tabaksteuer ist durch Ges. v. 16. Juli 1879
R.G. Bl. S. 245 für den innerhalb des Zollgebietes erzeugten Tabak ein-
geführt. Jetzt ist das Gesetz v. 15. Juli 1909 R. G. Bl. S. 793 maßgebend.
Die Tabaksteuer wird nach dem Gewicht erhoben und beträgt für 100 Ug
Tabakblätter 57 /∆ und für Zigarettentabak 45 +. Das Gewicht bezieht
sich auf den fermentierten oder getrockneten verarbeitungsreifen Zustand des
Tabaks. Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a
Flächenraum tritt, von besonderen Anordnungen der Steuerbehörde abgesehen,
statt der Gewichtssteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums
ein (§ 33), und zwar beträgt die Steuer für 1 qm der mit Tabak
bepflanzten Grundfläche jährlich 5,7 #. Bei der Ausfuhr von Rohtabak
und Tabakfabrikaten treten Ausfuhwergütungen ein. Der Einfuhrzoll beträgt
pro Doppelzentner für unbearbeiteten Tabak 85 ./(, für bearbeiteten Tabak
85 —300 / für geschnittenen Rauchtabak 700 —/, für Zigarren 270/ für
Zigaretten 1000.—6; außerdem wird für Tabakblätter, mögen fie bearbeitet sein
oder nicht, sowie für Zigarren ein Zollzuschlag von 40 % des Wertes erhoben.
Nach dem Zigarettensteuergesetz v. 3. Juni 1906 R.G. Bl. S. 620, 631
in Verbindung mit dem Ges. wegen Änderung des Tabaksteuerges. v. 15. Juli
1909 R. G. Bl. S. 705 Art. IIIa unterliegen der im Inlande geschnittene
Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die un-
gefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen, Blätichen usw.)
außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak
zur Erhebung gelangenden Abgaben einer besonderen in die Reichskasse
fließenden Steuer, die in Abstufungen nach dem Kleinverkaufspreise für
1000 Stück Zigaretten 2— 15 , für 1 kg Zigarettentabak 0,80—7,00 4