Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

496 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 
Staates, den Handel mit Salz zu betreiben (Salzmonopol) aufgehoben und 
das zum inländischen Verbrauch bestimmte Salz einer Steuer von 6 M fr 
den Zentner Nettogewicht unterworfen. Steuerfrei ist nach § 20 das zu 
gewissen landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken verwendete sowie das 
von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei 
Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten verabfolgte Salz. Im übrigen 
enthält das Gesetz Bestimmungen über die technischen Erkennungsmerkmale 
des Salzes (§ 2 Abs. 2), über die Kontrolle der Erhebung und Straf- 
bestimmungen für die Zuwiderhandlungen. Das vom Ausland eingehende 
Salz trägt einen Zoll von 12 + für 100 kg, wenn das Salz seewärts 
und von 12,80 —4, wenn es landwärts eingeht gemäß Nr. 280 des Zoll- 
tarifes v. 25. Dez. 1902; vgl. Laband IV S. 407, Arndt S. 339ff. 
2. Tabak= und Zigarettensteuer. 
Die Tabaksteuer spielt in der finanzpolitischen Geschichte des Reichs 
eine große Rolle. Fürst Bismarck hatte ursprünglich den Plan, ein Tabak- 
monopol für das Reich einzuführen, um möglichst hohe Erträge aus dem Tabak 
für das Reich zu erzielen, nicht etwa deshalb, weil er aus sonstigen wirt- 
schaftlichen oder politischen Gründen dem Prinzip des Monopols vor dem 
der Steuer den Vorzug gegeben hätte — dgl. seinen Zirkularerlaß an 
die preußischen Gesandten bei den deutschen Höfen v. 27. Febr. 1878, 
v. Poschinger Aktenstücke 1 S. 275. Das Monopol scheiterte an dem Wider- 
spruch des Reichstags und ebenso Fürst Bismarcks Absicht, die Tabakstener 
so auszugestalten, daß fie einen wesentlichen Stützpunkt der Einnahmen des 
Reichs hätte bilden können. Die Tabaksteuer ist durch Ges. v. 16. Juli 1879 
R.G. Bl. S. 245 für den innerhalb des Zollgebietes erzeugten Tabak ein- 
geführt. Jetzt ist das Gesetz v. 15. Juli 1909 R. G. Bl. S. 793 maßgebend. 
Die Tabaksteuer wird nach dem Gewicht erhoben und beträgt für 100 Ug 
Tabakblätter 57 /∆ und für Zigarettentabak 45 +. Das Gewicht bezieht 
sich auf den fermentierten oder getrockneten verarbeitungsreifen Zustand des 
Tabaks. Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a 
Flächenraum tritt, von besonderen Anordnungen der Steuerbehörde abgesehen, 
statt der Gewichtssteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums 
ein (§ 33), und zwar beträgt die Steuer für 1 qm der mit Tabak 
bepflanzten Grundfläche jährlich 5,7 #. Bei der Ausfuhr von Rohtabak 
und Tabakfabrikaten treten Ausfuhwergütungen ein. Der Einfuhrzoll beträgt 
pro Doppelzentner für unbearbeiteten Tabak 85 ./(, für bearbeiteten Tabak 
85 —300 / für geschnittenen Rauchtabak 700 —/, für Zigarren 270/ für 
Zigaretten 1000.—6; außerdem wird für Tabakblätter, mögen fie bearbeitet sein 
oder nicht, sowie für Zigarren ein Zollzuschlag von 40 % des Wertes erhoben. 
Nach dem Zigarettensteuergesetz v. 3. Juni 1906 R.G. Bl. S. 620, 631 
in Verbindung mit dem Ges. wegen Änderung des Tabaksteuerges. v. 15. Juli 
1909 R. G. Bl. S. 705 Art. IIIa unterliegen der im Inlande geschnittene 
Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die un- 
gefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen, Blätichen usw.) 
außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak 
zur Erhebung gelangenden Abgaben einer besonderen in die Reichskasse 
fließenden Steuer, die in Abstufungen nach dem Kleinverkaufspreise für 
1000 Stück Zigaretten 2— 15 , für 1 kg Zigarettentabak 0,80—7,00 4
	        
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