VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 499
diesen Ländern überführten Bier eine Übergangsabgabe erhoben, während
umgekehrt die genannten Staaten für das aus der Brausteuergemeinschaft
überführte Bier dasselbe tun. Die in dem Gebiet der Brausteuergemein-
schaft erhobene Ubergangsabgabe fließt in die Reichskasse, wird aber nur den
der Brausteuergemeinschaft angehörenden Bundesstaaten gutgeschrieben. Für
die Erhebung der Ubergangsabgabe hat der Bundesrat in seiner Sitzung
v. 1. Juni 1907 den Grundsatz aufgestellt, daß die ÜUbergangsabgabe neben
dem Ausgleich der inneren Besteuerung einen Schutz für das einheimische
Braugewerbe nicht enthalten darf, daß sie in jedem Brausteuergebiete für
alle Biersorten zu dem gleichen Satz erhoben wird und daß ihrer Berechnung
in den einzelnen Brausteuergebieten der Höchstsatz der in ihnen geltenden
Steuerstaffel und eine Malzverwendung von 25 kg für 1 hl zugrunde ge-
legt werden soll. Für die Brausteuervergütung ist in Ausführung der noch
in Kraft befindlichen Bestimmung des Art. 5 11 § 4b des Zollv.-Vertr. v.
8. Juli 1867, wonach die Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer
Ausfuhrprämie erhalten darf, vorgeschrieben, daß die Ausfuhrvergütung nur
bis zu dem Betrage gewährt werden darf, der einer Malzverwendung ent-
spricht, wie sie der Berechnung der Übergangsabgabe zugrunde gelegt ist,
d. s. 25 kg für 1 hl; es unterliegt keinem Zweifel, daß hierin ein aus-
reichender Schutz der heimischen Produktion der Brausteuergemeinschaft
gegenüber dem süddeutschen Wettbewerbe liegt, weil dann das 25 kg pro
hl übersteigende Malzquantum — das nur bei ganz besonders schweren
Bieren vorkommt — ohne Steuervergütung, d. h. mit der inneren Steuer
des Herstellungslandes belastet bleibt, die übrigens in den Süddeutschen
Staaten bisher höher war, als in der Brausteuergemeinschaft.
Üüber die Gründe des süddeutschen Reservats hat sich Staatsminister
Delbrück in der Reichstagssitzung v. 5. Dez. 1870 St. B. 70 dahin geäußert,
daß einmal die besonderen Betriebsverhältnisse der Süddeutschen Staaten
und der in Bayern bestehende Zusammenhang zwischen der Malzsteuer und
der Staatsschuld, ferner die Voraussicht, daß die in Norddeutschland be-
stehende Bier= und Branntweinbesteuerung demnächst in ihren Grundlagen
würde reformiert werden müssen, die Ausdehnung dieser Steuergesetzgebung
auf Süddeutschland verhindert habe; Delbrück wies dabei auch auf die sich
daraus für die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 R.V. ergebende Konsequenz
hin. Der Ausschluß der Bundesratsvertreter der Süddeutschen Staaten
von der Beschlußfassung über die Brausteuergesetzgebung bezieht sich gemäß
Ziff. 2 des badisch-hessischen Protokolls und Ziff. X des bayrischen Schluß-
protokolls auch auf die Ubergangsabgabe. Allerdings liegt in einer wesent-
lichen Anderung der Brausteuer, sei es Erhöhung oder Ermäßigung, mit
entsprechender Anderung der Übergangsabgaben für die Süddeutschen Staaten
ein fast zwingender Grund, ihrerseits entsprechende Anderungen zu treffen,
abgesehen davon, daß auch die Aversa von jeder Erhöhung oder Herab-
setzung der Steuer betroffen werden, aber gegenüber der Vorschrift des
Art. 7 Abs. 4 kann dies nicht maßgebend sein, und wie der Staatsminister
Delbrück bezeugt hat, ist vorzugsweise im Hinblick auf die Bier- und
Branntweinbesteuerung die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 eingeführt worden;
vgl. v. Seydel S. 244 ff.; anderer Ansicht ist für die Biersteuer-Erhöhung
Laband IV S. 429. Eine andere Frage ist es natürlich, ob der Bundesrat
mit Rücksicht auf das starke wirtschaftliche Interesse, das die Süddeutschen Regie-
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