Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

500 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 35. 
rungen an derartigen Beschlüssen haben, sich mit den Vertretern der Süd- 
deutschen Regierungen vor der Beschlußfassung ins Einvernehmen setzt, auch 
ohne daß sie förmlich an der Beschlußfassung teilnehmen. Wenn es sich aber 
nicht mehr um die einseitige Festsetzung der übergangsabgabe durch den die 
Vertretung der Brausteuergemeinschaft führenden Bundesrat handelt, sondern 
wenn über die Frage, ob die Festsetzung der Übergangsabgabe der Be- 
stimmung des Zollv.-Vertr. entspricht, eine Meinungsverschiedenheit zwischen 
der Brausteuergemeinschaft und den außerhalb derselben stehenden Süd- 
deutschen Staaten entsteht, ist es nach Art. 7 Nr. 38 Sache des Bundesrats 
über diese Meinungsverschiedenheit zu entscheiden, und dann dürften aller- 
dings an der Beschlußfassung auch die Süddeutschen Staaten teilnehmen; 
vgl. den von Delbrück (der Art. 40 S. 37) angeführten Präzedenzfall. 
Elsaß-Lothringen ist gemäß §§ 4, 5 des Reichsges. v. 25. Juni 1873 
R.G. Bl. S. 161 von der Brausteuergemeinschaft ausgeschlossen und die Be- 
schränkungen des Art. 5 des Zollv.-Vertr. für die Kommunalbesteuerung 
des Bieres finden dort keine Anwendung. Dabei handelt es sich aber um kein 
verfassungsmäßiges Sonderrecht wie bei Bayern, Württemberg und Baden, 
sondern um eine Bestimmung der Reichsgesetzgebung und gemäß § 59 des 
Brausteuergesetzes kann durch Beschluß des Bundesrats Elsaß-Lothringen in 
den Geltungsbereich der Brausteuer einbezogen werden; vgl. auch Laband II 
S. 208. 
Luxemburg ist durch Vertrag mit dem Deutschen Reich v. 2. März 1907 
R.G.Bl. S. 149 an die Brausteuergemeinschaft angeschlossen, und seit dem 
1. April 1907 wird der Ertrag der Brausteuer und der Ubergangsabgabe 
von Bier zwischen der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft und Luxem- 
burg nach dem Verhältnis der Bevölkerung verteilt; vgl. § 60 des Brau- 
euergesetzes. 
steuergeset 5. Zuckersteuer. 
Die Zuckersteuer, die bereits seit d. J. 1869 im Reich, bez. im Zoll- 
verein eingeführt war, beruht jetzt auf dem Reichsges. v. 31. Mai 1896 
das mit den aus den Ges. v. 9. Juni 1895 u. 27. Mai 1896 sich ergebenden 
Anderungen im R.G. Bl. 1896 S. 117 ff. neu bekannt gemacht und später 
aus Veranlassung der Brüsseler Zucker-Konvention v. 5. März 1902 R. G. Bl. 
1903 S. 7 durch Ges. v. 6. Jan. 1903 R.G. Bl. S. 1 nochmals geändert 
ist. Danach unterliegt der inländische Rübenzucker einer Verbrauchsabgabe 
und zu deren Sicherung der Steuerkontrolle. Im Sinne dieses Gesetzes 
gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bearbeitung von 
Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im In- 
lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, 
einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, 
Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine 
Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe stattgefunden hat. Unter 
der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere ver- 
standen die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen, die Raffination 
von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion (§ 1). Die 
Zuckersteuer beträgt für 100 kg 14 /, doch soll sie vom 1. April 1914 ab 
gemäß Art. V des Ges. betr. Anderungen im Finanzwesen v. 15. Juli 1909 
R.G. Bl. S. 767 auf 10 .4 herabgesetzt werden. Rübensäfte und Abläufe 
der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen. Jedoch kann
	        
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